Bibliothek 2.0: Abschreiben statt ausdrucken

Gerichtsurteil schränkt Privatkopie ein

Die Bibliothek der TU Darmstadt darf ihren Nutzern keinen Ausdruck aus digitalisierten Werken ermöglichen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Ende November 2009 entschieden.

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Zurück in die Zukunft? Unter diesem Motto scheint ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2009 zu stehen. In einem Rechtsstreit zwischen dem Ulmer-Verlag und der Bibliothek der Technischen Universität Darmstadt hat das Gericht entschieden, dass die Bibliothek es ihren Nutzern nicht ermöglichen darf, auszugsweise Ausdrucke aus digitalisierten Werken anzufertigen. Die Werke dürfen lediglich an speziellen Leseplätzen angezeigt werden.

Studenten und Wissenschaftler, die für ihre Arbeit aus den digitalisierten Werken zitieren wollen, müssen die betreffenden Textstellen also künftig wie vor 500 Jahren handschriftlich kopieren. Ausdrucke oder gar digitale Kopien sind nach Auffassung des Gerichts unzulässig. Die Vorinstanz war da noch anderer Meinung. Zumindest Ausdrucke hatte das Landgericht für zulässig erachtet.

Das OLG Frankfurt am Main hat mit seiner Entscheidung den Anwendungsbereich der Privatkopie im Bibliotheksbereich massiv eingeschränkt. Nach Paragraf 53 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes ist es grundsätzlich zulässig, "einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes [...] zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch" anzufertigen. Mit dem Verbot von Kopien und Ausdrucken, wie es jetzt das Frankfurter Gericht verhängt hat, wird dem - zumindest im Bereich der Darmstädter Universitätsbibliothek - der Boden entzogen.

In einer Pressemitteilung zeigt sich die Universität Darmstadt enttäuscht über das Urteil: "Mit den jetzt durch den Ulmer-Verlag vertretenen, aber vor allem auf Drängen des Börsenvereins des deutschen Buchhandels durchgesetzten Beschränkungen ist eine sinnvolle Nutzung der durch die ULB der TU Darmstadt produzierten digitalen Medien nicht mehr möglich. Bis zu einer hoffentlich zeitgemäßeren Neufassung des § 52b wird die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt ihr bisheriges Angebot deshalb einstellen."

Den Gesetzgeber fordert die Universität auf, im Rahmen des dritten Korbes zur Urheberrechtsreform dafür zu sorgen, dass in Zukunft "wissenschaftliches Arbeiten mit digitalen Kopien [...] in zeitgemäßer Form" möglich ist. [von Robert A. Gehring]


Davoron 08. Dez 2009

"Keine Petition" bringt noch weniger ;)

Lieschen 03. Dez 2009

... wieso Raubkopisten? Als Studentin habe ich doch im neuen Bachelorstudium doch gar...

So Nicht 03. Dez 2009

Es gibt in D auch das krasse Gegenteil. Mein Neffe geht in die 2. Klasse und aufgrund...

Kulli-Hersteller 03. Dez 2009

Das machen die doch nur, damit die Leute das schreiben nicht verlernen. ^^

der mit der... 03. Dez 2009

Für ein Fotohandy wird dann demnächst eine Abgabe an die VG Wort fällig, da damit massive...

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Gegenverkehr / 03. Dez 2009

Gericht schränkt Privatkopie nicht ein



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