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IP-Adressen-Ausdruck kein Beweis für UrheberrechtsverletzungLG Frankfurt am Main fordert eidesstattliche Erklärung des Providers
Es war eine von vielen Abmahnungen, mit denen die Musikindustrie gegen Tauschbörsennutzer vorgeht. Die für Unternehmen der Medienwirtschaft in Fällen von Urheberrechtsverletzungen ermittelnde Firma Digiprotect stellte die IP-Adresse fest, unter der das Musikstück "Hard To Say I’m Sorry 2k9" in einer Tauschbörse zu finden war. Ein Anwalt beschaffte sich im Auftrag des Labels Kontor Records vom Internetprovider die zugehörigen Verbindungsdaten der
mutmaßlichen Anschlussinhaberin. Ihr schickte der Anwalt eine strafbewehrte Abmahnung ins Haus. Statt die Abmahnung zu unterzeichnen und die geforderte Gebühr zu zahlen, weigerte sich die Anschlussinhaberin und bestritt alle Vorwürfe.
Der Fall ging vor Gericht. Der Anwalt von Kontor Records legte als Anscheinsbeweis für die vom Anschlussinhaber begangene Urheberrechtsverletzung einen Ausdruck mit IP-Adressen und Zeitpunkten aus der Tauschbörse vor. Das Landgericht Frankfurt am Main erließ daraufhin eine einstweilige Anordnung gegen die Anschlussinhaberin und untersagte ihr bei Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro, das Musikstück "Hard To Say I’m Sorry 2k9" der Gruppe Aquagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Gegen die einstweilige Verfügung legte die Beschuldigte Widerspruch ein und erklärte eidesstattlich, dass weder sie noch ihr Lebensgefährte zu den genannten Zeitpunkten den Computer genutzt hätten. Der Widerspruch war erfolgreich. Das LG Frankfurt entschied, dass die von den Klägern vorgelegten Beweise – die Ausdrucke aus der Tauschbörse – nicht ausreichend seien, damit "die Zuordnung der festgestellten IP-Adressen zu der in Anspruch genommenen Antragsgegnerin lückenlos nachvollzogen werden kann". Die vom Kläger-Anwalt vorgelegte "Auflistung, deren Aussteller nicht erkennbar ist", sei kein ausreichender Beweis für die Vorwürfe. Der Kläger hätte dazu schon eine eidesstattliche Versicherung des Providers vorlegen müssen, "was nicht der Fall war". Das Gericht stufte die eidesstattliche Versicherung der Beklagten als gewichtiger ein und wies die Klage des Labels ab: "Denn der Antragstellerin ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass die vorliegenden Rechtsverletzungen tatsächlich von dem Anschluss der Antragsgegnerin begangen worden sind." (Az. 2-18 O 162/09) [von Robert A. Gehring] (md)
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