ACTA-Verhandlungen: "Three Strikes"-Gesetze für alle geplant

US-Recht soll globalisiert werden

In den Geheimverhandlungen zum internationalen Anti-Piraterie-Vertrag ACTA stehen heute in Südkorea Fragen der Durchsetzungen des Urheberrechts im Internet auf der Tagesordnung. Die EFF warnt davor, dass mit dem Vertrag Internetsperren nach dem Three-Strikes-Modell und Haftung für Internet-Diensteanbieter eingeführt werden sollen.

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Niemand außer den Beteiligten weiß genau, was hinter verschlossenen Türen in den Verhandlungen zum Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) geplant wird. Nichtsdestotrotz sind in den vergangenen Jahren immer wieder geheim gehaltene Dokumente und Informationen an die Öffentlichkeit gelangt. Diese weckten weltweit Befürchtungen, dass es im ACTA-Abkommen nicht nur um die Bekämpfung gewerblicher Urheberrechts- und Patentrechtsverletzungen geht, sondern auch um Verletzungshandlungen im nicht kommerziellen Bereich. Die Electronic Frontier Foundation (EFF) warnte gestern davor, dass diese Befürchtungen mehr als berechtigt sind.

Unter Berufung auf den kanadischen Spezialisten für geistiges Eigentum, Michael Geist, und den Newsdienst IDG erklärte die EFF, dass die heute in Südkorea verhandelten ACTA-Regelungen sowohl Internetsperren für Privatnutzer als auch eine Haftung von Internetprovidern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden vorsehen.

Die Internetsperren könnten laut EFF nach dem sogenannten Three-Strikes-Modell erfolgen, wie es Frankreich im Rahmen der HADOPI-Gesetzgebung eingeführt hat und Großbritannien im kommenden Jahr einführen will.

Bisher hatte beispielsweise die EU-Kommission stets bestritten, dass sich ACTA auch gegen Endverbraucher richten würde. So erklärte die EU-Kommission vor einem Jahr: "Bei ACTA geht es darum, kriminelle Aktivitäten im großen Stil zu bekämpfen [...] Es geht nicht darum, bürgerliche Freiheiten einzuschränken oder Verbraucher zu belästigen." Selbst dem EU-Parlament verweigert die EU-Kommission Einsicht in den verhandelten Vertragsentwurf.

Die verhandelten ACTA-Bestimmungen sollen auch neue Haftungsbestimmungen für Internet-Diensteanbieter vorsehen. Demnach wird die bisherige Haftungsprivilegierung der Anbieter bei Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden aufgehoben. Stattdessen sollen sie nach dem Vorbild des Digital Millennium Copyright Act (DMCA) in den USA dazu verpflichtet werden, bei Hinweisen auf mutmaßliche Urheberrechtsverletzungen den Zugang zu Inhalten ohne weitere Prüfung zu sperren. Die betroffenen Nutzer müssten sich dann auf dem Rechtsweg gegen eine solche Sperrung wehren, selbst wenn sie unberechtigt erfolgt ist.

Etliche Fälle in den USA haben in der Vergangenheit gezeigt, dass diese Bestimmungen immer wieder dazu missbraucht werden, um kritische Meinungsäußerungen im Internet oder auch die gesetzlich erlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu unterbinden.

Den Vorschlag für die jetzt verhandelten Passagen des ACTA-Vertrages haben die USA ausgearbeitet. Als Vorlage soll das bilaterale Freihandelsabkommen zwischen den USA und Südkorea von 2007 gedient haben. Dort ist unter anderem in Abschnitt 18.4.7 vorgeschrieben, dass die bewusste Umgehung technischer Schutzmaßnahmen "zum wirtschaftlichen Vorteil oder persönlichen finanziellen Gewinn" strafrechtlich zu belangen sein muss. Das müsse unabhängig von den bisher geltenden Gesetzen im Land einer Vertragspartei vorgesehen werden. Ausnahmen für den privaten Bereich sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Dasselbe gilt für die Manipulation von Informationen zur Rechteverwaltung.

Erfasst wären von diesen Bestimmungen grundsätzlich alle geschützten Werke. Weitere Vorschriften mit ähnlicher Intention betreffen verschlüsselte Satelliten- und Kabelsendungen sowie Patente.

Unerlaubtes Filesharing urheberrechtlich geschützter Werke - auch der reine Download - würde im Sinne des Handelsabkommens als "Urheberrechtsverletzung in kommerziellem Ausmaß" zu einer Straftat werden, denn die dort gegebene Definition für das kommerzielle Ausmaß umfasst auch jede "nennenswerte absichtliche Urheberrechtsverletzung [...] ohne direkte oder indirekte Gewinnerzielungsabsicht". [von Robert A. Gehring]


jemandhatwaszus... 11. Nov 2009

die postkisten draussen auf den strassen in wohngebieten sind doch leicht aufzumachen...

The Insaint 06. Nov 2009

EXAKT das ist der Punkt. Eigentlich sollte nun auch schon den dümmsten unter euch...

DerAntiDenker 05. Nov 2009

Es geht nicht wirklich transparenter vor, daher ja auch die Formulierung "wenigstens...

Schnarchnase 04. Nov 2009

Das wird nicht nötig sein, das BVerfG wird eine solche Regelung den Politikern schallend...

fghgfhgfh 04. Nov 2009

war halt doch nicht alles so schlecht in der ddr - oder im umkehrschluss: .. alles so gut...

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IT-weblog / 05. Nov 2009

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