Verfassungsgericht verhandelt Vorratsdatenspeicherung
Urteil für Februar oder März 2010 erwartet
Das Bundesverfassungsgericht hat für den 15. Dezember 2009 eine Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung angesetzt, gegen die rund 34.000 Bürger Verfassungsbeschwerde eingelegt haben. Mindestens bis dahin bleiben die Regelungen weiterhin in Teilen ausgesetzt.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird sich am 15. Dezember 2009 ab 10:00 Uhr mit mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (TKG) vom 21. Dezember 2007 auseinandersetzen. Bisher wurde ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts für das Frühjahr 2010 erwartet. "Das ist jetzt erstmal nur der Verhandlungstermin im Dezember", sagte eine Sprecherin Golem.de. Zwei bis drei Monate danach sei das Urteil zu erwarten, erklärte sie.
Das Gesetz dient unter anderem dazu, die Richtlinie der Europäischen Union über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht umzusetzen und sieht in Paragraf 113a vor, dass Verkehrsdaten, die bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstehen, von den Anbietern der Dienste jeweils für sechs Monate zu speichern sind. Dies umfasst Telefondienste ebenso wie Internetzugangsdienste und E-Mail-Dienste, wobei die Rufnummern des Anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie Beginn und Ende des Gesprächs zu erfassen sind.
Die Daten dürfen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes, des Bundesnachrichtendienstes und des militärischen Abschirmdienstes an die zuständigen Behörden zur Strafverfolgung übermittelt werden.
Derzeit sind die Regelungen nach den Paragrafen 113a und 113b zur Übermittlung der Vorratsdaten zu Strafverfolgungszwecken aufgrund der Verfassungsbeschwerde außer Kraft gesetzt und bleiben dies auch, mindestens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Die Beschwerdeführer sehen durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und halten die Regelungen daher für verfassungswidrig und unverhältnismäßig, da anhand der gespeicherten Daten Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellt werden können. Rechtsanwälte, Ärzte, Journalisten und Steuerberater sehen sich zudem in ihrer Berufsfreiheit verletzt, da die Vorratsdatenspeicherung die Vertraulichkeit der Kontakte zum Mandanten beeinträchtige.
Der Betreiber eines Internetanonymisierungsdienstes wehrt sich gegen die mit der Vorratsdatenspeicherung verbundenen Kosten und sieht in der Speicherungspflicht ein faktisches Berufsverbot für Anonymisierungsdienste.






...eines verfassungswiedrigen gesetzes berät das verfassungsgericht über dessen...
nachdem Bulgarien und Rumänien schon die Regelungen als verfassungswiedrig verworfen...
Bei einer so simplen Frage sollte das Urteil spaetestens nach ein paar Stunden...
2020: China kritisiert Deutschlands neu entstandenes Gesetzesmodell zur...
Das Verfassungsgericht braucht immer Monate für Entscheidungen, das ist ja nichts neues...
Kommentieren