US-Urteil: Handy-Klingeln ist keine öffentliche Aufführung

Urheber haben keinen Anspruch auf Lizenzgebühren

Die Kassen klingeln nicht mit jedem Handyklingeln. Das entschied vorgestern ein Bezirksgericht in New York. Denn dem Urteil zufolge verletzen Handy-Klingeltöne nicht das ausschließliche Aufführungsrecht der Rechteinhaber.

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Ein US-Bundesgericht im Staat New York hat entschieden, dass die Urheber von Musikstücken und ihre Verlage keinen Anspruch auf Lizenzgebühren haben, wenn das Handy klingelt. Das Klingeln stelle keine öffentliche Aufführung im Sinne des US-Urheberrechtsgesetzes dar, Richterin Denise Cote.

Geklagt hatte der Mobilfunkanbieter Verizon. Verizon wollte von der Verwertungsgesellschaft American Society of Composers, Authors, and Publishers (ASCAP) eine Pauschallizenz für die Vermarktung von Handy-Klingeltönen, die auf urheberrechtlich geschützten Musikstücken basieren, erwerben. Um nicht zu viel Lizenzgebühren zahlen zu müssen, wollte Verizon gerichtlich ermitteln lassen, ob Gebühren für die öffentliche Aufführung der Musikstücke anfallen würden.

ASCAP argumentierte, dass Verizon einerseits für den Download des Klingeltons auf das Handy des Kunden Gebühren zahlen müsse, weil das eine öffentliche Aufführung sei. Außerdem verlangte ASCAP von Verizon Gebühren für die öffentliche Aufführung des Musikstücks, wenn das Handy klingelt. Schließlich klingle das Handy ja nur, weil Verizon den ankommenden Anruf zum Handy signalisiere.

Keine Musik beim Download zu hören

Diese Argumentation wies das Gericht zurück. Zur Begründung führte die Richterin an, dass das Musikstück beim Download nicht öffentlich aufgeführt wird, da es kein Publikum im Sinne des Gesetzes geben könne. ASCAP habe nicht gezeigt, dass ein Verizon-Kunde während des Downloads die Musik hören könne.

Außerdem stellt die Richterin fest, dass das Ertönen des Klingeltons beim Anruf durch eine Ausnahmebestimmung im US-Urheberrechtsgesetz als private Nutzung einzustufen ist. Für diese private Nutzung fallen keine Gebühren für eine öffentliche Aufführung an.

Die Bürgerrechtsorganisation Electronic Frontier Foundation, die sich im Verfahren an die Seite von Verizon gestellt hatte, begrüßte das Urteil ausdrücklich. Das Urteil sei "ein wichtiger Sieg für die Verbraucher. Es stellt klar, dass das öffentliche Abspielen von Musik ohne Gewinnerzielungsabsicht keine Urheberrechtsverletzung darstellt."[von Robert A. Gehring]


LustigerLulatsch 18. Okt 2009

Schade das Textverständnis und Logik heute offensichtlich an den Schulen kein...

Verwundert 17. Okt 2009

Dazu müssen wir erstmal definieren was ich als Menschen wahrnehme - Tip: Hat was mit...

Palim Palim 17. Okt 2009

Mit so einem Posting darfst Du hier aber nicht ankommen! ;) Ändere es doch vielleicht...

nf1n1ty 16. Okt 2009

Kombiniere das mit eingepflanzten Chips und dein Handy erkennt dazu noch sofort, wie...

Siga9876 16. Okt 2009

Das gilt ja nur für Handy-Ton lizensierte Musik soweit ich verstanden habe. Bei DVDs...

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