BGH: Auch Freiberufler sind Verbraucher

Verbraucherschutz gilt auch für private Lieferungen an geschäftliche Adressen

Der Bundesgerichtshofs hat die Frage geklärt, wann ein Verbraucher, der zugleich selbstständiger Freiberufler ist, als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist und damit die Regelungen des Verbraucherschutzes für sich in Anspruch nehmen kann.

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Im konkreten Fall bestellte eine Rechtsanwältin unter anderem drei Lampen per Internet zu einem Gesamtpreis von 766 Euro. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen ohne Berufsbezeichnung und die Anschrift der Kanzlei an, bei der sie tätig war. Rund sechs Wochen später widerrief die Rechtsanwältin den Kaufvertrag und argumentierte, die Lampen seien für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen, so dass ihr ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.

Per Klage forderte sie unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises von 766 Euro. Das Amtsgericht gab ihr recht, das Berufungsgericht wies die Klage hingegen ab. Das Berufungsgericht begründete dies damit, "dass die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe".

Der BGH gab der Klägerin im Revisionsverfahren Recht: Eine natürliche Person, die - wie im aktuellen Fall die Rechtsanwältin - sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, ist im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Das sei zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.

Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden, so das Urteil vom 30. September 2009 (Urteil VIII ZR 7/09).


AucheinKaufmann 05. Nov 2009

Was heißt hier ordentlicher Shop? Es handelt sich hierbei um eine absolut gängige Praxis...

ThommyHommy 05. Okt 2009

Ich denke nicht dass hier von Großhändlern oder ähnlicherm die Rede ist die sowieso...

No Name 05. Okt 2009

Dass man nicht von einer Widerrugs-Belehrung reden sollte, sondern von einer...

No Name 05. Okt 2009

Richtig, man hat 2 Wochen Widerrufsrecht (oder 4 wenn die schriftliche Belehrung erst...

Hingucker 04. Okt 2009

Wo ist das Problem? Da wird nur das rechtssicher gesagt: Wer als Rechtsanwalt als...

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