Werbemails: Einmaliger E-Mail-Kontakt reicht nicht

Amtsgericht München: Werbemails sind eine unzumutbare Belästigung

Der einmalige E-Mail-Kontakt mit einem Unternehmen reicht nicht aus, damit dieses künftig Werbemails an die Adresse schicken darf, entschied das Amtsgericht München. Eine trotzdem übersandte Werbemail stelle eine unzumutbare Belästigung dar, deren Unterlassung verlangt werden kann.

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Wegen unverlangter Werbe-E-Mails war ein Arzt vor das Amtsgericht München gezogen. Das beklagte Unternehmen bot dem Arzt in den E-Mails an, eine eigene Domain für ihn zu erstellen. Eine Geschäftsbeziehung bestand zwischen beiden nicht. Der Arzt antwortete umgehend und verlangte Auskunft über die Speicherung und Löschung seiner Daten sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Als Antwort erhielt er lediglich eine neue Werbemail.

Da er Werbemails als Belästigung empfand, die er nicht hinnehmen wollte, drängte er das Unternehmen, eine Unterlassungserklärung abzugeben und seine Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Das Unternehmen lehnte dies ab, denn die E-Mail sei nicht unaufgefordert zugesandt worden. Das Unternehmen verwies auf eine Autoresponderfunktion auf seiner Webseite, die E-Mails nur verschicke, wenn vorher eine Mail an das Unternehmen gerichtet wurde. Daher sei der Versand der Werbemails auf das Verhalten des Arztes zurückzuführen, so das Unternehmen.

Die zuständige Richterin beim AG München gab mit ihrem Urteil vom 9. Juli 2009 (AZ 161 C 6412/09) dem Arzt Recht und stellte fest: "Die unverlangte, dass heißt ohne das vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Adressaten abgeschickte Emailwerbung stelle eine unzumutbare Belästigung dar". Die Unzumutbarkeit der Belästigung folgt nach Ansicht des Gerichts "zum einen aus dem Kostenaufwand und zum anderen aus dem Aufwand an Mühe und Zeit für die Wahrnehmung und Aussonderung unerbetener Mails". Eine unzumutbare Belästigung sei selbst dann noch zu bejahen, wenn die Werbebotschaft im Betreff von vornherein klar und unzweideutig als Werbung gekennzeichnet sei und der Empfänger sie auf Grund dieser Beschreibung ohne weiteres löschen könne, ohne sie erst lesen zu müssen.

Ein Einverständnis des Arztes machte das Gericht nicht aus: Weder ein ausdrückliches noch ein stillschweigendes Einverständnis liege vor und auch aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände könne ein sachliches Interesse des Empfängers nicht vermutet werden. Die Darstellung, die E-Mails würden von einem Autoresponder automatisch verschickt, ändere daran nichts: "Allein aus dem Vortrag der Beklagten, dass diese Mail nur dann versandt werde, wenn zuvor eine Mail an diese Adresse versandt wurde, könne auf ein Einverständnis mit der Zusendung der Werbemail nicht geschlossen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die die Antwortmail auslösende E-Mail eine Anfrage nach der Dienstleistung der Beklagten enthalten hätte." Dies behauptete aber selbst das Unternehmen nicht.

Ein einmaliger E-Mail Kontakt sei nicht ausreichend, eine Einwilligung mit der Zusendung von Werbemails anzunehmen, so das Gericht und sprach dem klagenden Arzt auch die Abmahnkosten zu.

Das Urteil ist rechtskräftig.


schmierfink 23. Sep 2009

"Komisch", ich bekomme seit Jahren praktisch 0 Spam, und das ganz ohne Spamfilter o.ä...

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Heinkas DNs & DN-News / 23. Sep 2009

Werbe-E-Mails



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