Universal Music unterliegt Veoh erneut vor Gericht

Videohoster durch DMCA geschützt

Der US-Videohoster Veoh genießt den Schutz der Safe-Harbor-Bestimmungen des Digital Millennium Copyright Act. Das hat ein US-Bezirksgericht entschieden und Universals Vorwürfe der Urheberrechtsverletzung gegen Veoh zurückgewiesen. Universal Music will in Berufung gehen.

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Die Entscheidung könnte Geschichte schreiben. Richter Howard Matz vom US-Bezirksgericht Mittelkalifornien hat geurteilt, dass der Videohoster Veoh nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer verantwortlich gemacht werden kann. Veoh habe ausreichende Anstrengungen gegen Urheberrechtsverletzungen unternommen, um den Schutz der Safe-Harbor-Bestimmungen des Digital Millennium Copyright Act (DMCA) für sich in Anspruch nehmen zu können.

Die Klage von Universal Music gegen Veoh wegen Urheberrechtsverletzungen ist damit vorläufig gescheitert. Universal Music hat laut Wall Street Journal erklärt, das Urteil sei "falsch" und hat angekündigt, in Berufung zu gehen. Bereits im Januar 2009 hatte Richter Matz zugunsten von Veoh entschieden, dass die Umwandlung von Videos aus einem Format in ein anderes (Flash) nicht gegen den DMCA verstößt.

Besondere Beachtung dürfte das aktuelle Urteil bei Google gefunden haben. Google wurde wegen Urheberrechtsverletzungen bei seiner Tochter Youtube von Viacom in New York verklagt. Die Situation stellt sich in beiden Fällen sehr ähnlich dar. Es geht im Kern um die Frage, wann ein Videohoster für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden kann. Oder anders gesagt: Welche Anstrengungen muss ein Videohoster unternehmen, um für sich die Immunitätsklausel des DMCA in Anspruch nehmen zu dürfen?

Auf diese Frage könnte Richter Matz in seinem Veoh-Urteil die entscheidende Antwort geliefert haben: "Veoh hat gezeigt, dass es urheberrechtsverletzendes Material prompt entfernt, sobald es davon... Kenntnis erhält. UMG war nicht in der Lage, etwas anderes nachzuweisen."

Veoh löscht Videos und setzt Filtermaßnahmen ein, um zu verhindern, dass gelöschte Videos erneut hochgeladen werden. Sollte die Entscheidung von Richter Matz in der Berufung bestätigt werden, hätten Videohoster mit der Veoh-Entscheidung praktisch eine "Bedienungsanleitung" für den Umgang mit nutzergenerierten Inhalten (user-generated content) bekommen. [von Robert A. Gehring]


Wikifan 17. Sep 2009

Das gab es übrigens mal beim Diebstahl. Da hat einer Strom abgezapft, konnte aber dafür...

blablablubb 16. Sep 2009

dabei hosten tracker gar keine videofiles oder ähnliches..nur dateien die auf die files...

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