Beschlagnahme von E-Mails auf Mailservern erlaubt

Verfassungsbeschwerde gescheitert

Die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers ist rechtens. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nun zurückgewiesen.

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Laut dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen die Strafprozessvorschriften der §§ 94 ff. StPO einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG), "wenn dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den sachlichen Erfordernissen einer entsprechenden Ausgestaltung des strafprozessualen Verfahrens Rechnung getragen wird."

Die "wirksame Strafverfolgung, die Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren" seien legitime Zwecke, die eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses rechtfertigen können.

Dennoch dürfen die Ermittler nicht grenzenlos sammeln. Es müsse sichergestellt werden, dass "Kommunikationsinhalte des höchstpersönlichen Bereichs nicht gespeichert und verwertet, sondern unverzüglich gelöscht werden, wenn es ausnahmsweise zu ihrer Erhebung gekommen ist." Außerdem sei die "Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser Daten" nach Möglichkeit zu vermeiden.

Das Amtsgericht hatte in einem Ermittlungsverfahren gegen Dritte wegen Betrugs und Untreue die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers angeordnet, um dort Unterlagen und Datenträger, insbesondere Textdateien und E-Mails aufzufinden, die als Beweismittel in Betracht kamen.

Der Beschwerdeführer nutzt laut der Umschreibung des Bundesverfassungsgerichts jedoch IMAP und rief die E-Mails nur online ab. Die Ermittler wurden zwar darauf hingewiesen, ein Zugang zum Postfach auf einem Mailserver des Providers wurde ihnen jedoch verweigert. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ließ der Durchsuchungsbeschluss dies nicht zu.

Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Beschlagnahme der Daten auf dem E-Mail-Account des Beschwerdeführers bei seinem Provider an. Bei diesem wurden die gesamten etwa 2.500 E-Mails des Beschwerdeführers, die seit Januar 2004 bis März 2006 auf dem Mailserver gespeichert worden waren, auf einen Datenträger kopiert und den Ermittlungsbehörden übergeben.

Nach einem Eilantrag des Beschwerdeführers hatte das Bundesverfassungsgericht mit einer einstweiligen Anordnung dem Amtsgericht aufgetragen, die Datenträger, Ausdrucke und Schriftstücke zu versiegeln und in Verwahrung zu nehmen.

Schließlich wurde die Verfassungsbeschwerde aber zurückgewiesen.


... 16. Jul 2009

Wahrlich ein Schwarzer Tag der Demokratie auch in der Schweiz: Es gibt eine...

flasherle 16. Jul 2009

passt doch:

ka_zu 16. Jul 2009

hmmm... Also, wenn man bedenkt, dass die Polizei während der Hausdurchsuchung, die...

POP3 16. Jul 2009

Und weg...

g443g3 16. Jul 2009

wie in texas .. dort kann jeder machen was er will solange es auf seinem grundstück...

Kommentieren


Die Schreibtischwerkstatt / 16. Jul 2009

Noch ein Grund mehr für Verschlüsselung

hep-cat.de / 15. Jul 2009

BVerfG: IMAP ist tot, es lebe POP3



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