Urteil: DSL-Sharing per WLAN verstößt gegen Wettbewerbsrecht

Geschäftsmodell ist wettbewerbswidrig

Ein Geschäftsmodell, bei dem sich Kunden als Inhaber von Flatrate-Internetzugängen wechselseitig per WLAN einen mobilen Internetzugang zur Verfügung stellen, verstößt gegen das Verbot eines unlauteren Wettbewerbs, entschied das Oberlandesgericht Köln.

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Das Kölner Oberlandesgericht hat am 5. Juni 2009 Geschäftsmodelle wie das von Fon für rechtswidrig erklärt (Az. 6 U 223/08). Es bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Köln von Ende 2008 (Az. 33 O 210/07). Ein Unternehmen, das die Leitungskapazitäten von DSL-Anbietern zum Aufbau und Betrieb eines eigenen WLAN-Hotspot-Netzwerks mit Gewinnerzielungsabsicht ausnutzt, verstößt demnach gegen das gesetzliche Verbot eines unlauteren Wettbewerbs.

Im vorliegenden Fall hatte ein kleinerer DSL-Provider den Betreiber eines WLAN-Hotspot-Netzwerks auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Der Hotspot-Netzwerk-Betreiber hatte seinen Kunden die WLAN-Router überlassen, die sie ihrerseits an den DSL-Flatrate-Zugang des DSL-Providers anschlossen. Per WLAN vermittelten sie dann anderen Mitgliedern des Hotspot-Netzwerks teils kostenpflichtig einen Internetzugang. Von den Einnahmen profitierte der Hotspot-Netzwerk-Betreiber, ohne den DSL-Anbieter an den Einnahmen zu beteiligen. Da auch der DSL-Anbieter selbst WLAN-Hotspots anbietet, handelt es sich um unlauteren Wettbewerb. Derart "schmarotzendes" Verhalten sei im geschäftlichen Handeln unzulässig.

Den DSL-Betreibern würde darüber hinaus potenziell ein Schaden entstehen, wenn ihre Kunden die Flatrate-Bandbreite atypisch übermäßig nutzen würden. Durch die Bereitstellung von WLAN-Zugängen für Dritte würde genau das wahrscheinlich passieren, argumentiert das OLG Köln. Somit würde die Preiskalkulation für die Flatrategebühr aus Sicht des DSL-Anbieters nicht mehr die Kosten widerspiegeln, was negative Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des DSL-Anbieters hätte.

Das stellt in den Augen der Richter mittelbar eine "Gefährdung des Wettbewerbs" dar, "weil das Geschäftsmodell der Beklagten, sollte es sich am Markt weiter durchsetzen, das derzeit noch vorhandene und nicht zuletzt auch aus Verbrauchersicht erhaltenswerte Angebot von Flatratetarifen für den Internetzugang grundsätzlich infrage stellt". Denn bei Übernutzung der Leitungskapazitäten, "könnte auf Dauer kein Provider mehr einen Internetzugang zu den bisherigen Pauschaltarifen anbieten". Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage hat das Oberlandesgericht eine Revision zugelassen.

Ob auch das kostenlose WLAN-Sharing unter Freunden - also nicht im Rahmen eines Geschäftsmodells - wettbewerbsrechtlich problematisch ist, hat das OLG Köln offengelassen: "Nichtkommerzielle Formen der Vermittlung kabelloser Internetzugänge an Dritte ohne eigenen DSL-Zugang sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits." [von Robert A. Gehring]


esr 06. Jan 2011

...nennt man auf deutsch Wettbewerb. BTW: Mich würde die Servicequalität interessieren...

Youssarian 09. Jul 2009

1&1 hat noch nie Leute "gekickt", weil die zuviel Volumen verbrauchen. 1&1 hat im Jahre...

Robin S. 09. Jul 2009

Der Standard-Fonero bezahlt genauso seine Leitung, wer kein Fonero-Router zur verfügung...

narf 09. Jul 2009

sich über etwas zu informieren heisst nicht, es selbst zu tun. es gibt leute die den...

emwede 09. Jul 2009

Sorry, warum muss es eigentlich immer vor Gericht enden bevor bei bestimmten Leuten (fon...

Kommentieren


blogdoch.net – jetzt wird zurückgeblogt / 08. Jul 2009

Fonera 2 -- ei, ei, ei

wir.sind.wernigero.de / 08. Jul 2009

A(rsch)typisch Deutschland – fon verstösst gegen UWG?

vanilleeis.twoday.net / 08. Jul 2009

fon in Deutschland nicht willkommen...



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