Gericht schränkt Handel mit Gebrauchtsoftware ein

Gebündelte Software darf nicht separat vertrieben werden

Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hat gestern eine einstweilige Anordnung gegen usedSoft erlassen. Dem Gebrauchtsoftwarehändler wird untersagt, Lizenzen für Programme eines Schweizer Herstellers von der Originalhardware losgelöst zu vertreiben.

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UsedSoft muss einen weiteren juristischen Rückschlag hinnehmen. Gestern verbot das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Unternehmen den Handel mit Softwarelizenzen eines Schweizer Herstellers vorläufig. Das OLG hob damit eine anders lautende Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf von Ende November 2008 auf.

Anders als das Landgericht sah es das Oberlandesgericht als unzulässig an, dass usedSoft die ursprünglich nur vorinstalliert verkaufte Software zur Verwaltung von Stamm- und Abrechnungsdaten in Anwaltskanzleien auf CD-ROM kopiert und separat vertreibt.

Der Schweizer Hersteller bietet sein Produkt in Deutschland nur über Distributoren an, die das Programm vorinstalliert auf PC-Hardware an Endkunden vertreiben. Einen Einzelverkauf der Software an Endkunden verbietet der Vertrag den Distributoren ausdrücklich. Gegen den Handel mit seiner Software durch usedSoft klagte der Hersteller vor Gericht und setzte sich vorerst durch.

UsedSoft stellte sich auf den Standpunkt, dass mit dem Verkauf der PCs mit der vorinstallierten Software das Verbreitungsrecht des Herstellers erschöpft sei. Ein separater Weiterverkauf der Software sollte durch den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz abgedeckt sein, meint usedSoft. Der Erlass der einstweiligen Anordnung durch das OLG Düsseldorf legt den Schluss nahe, dass das Gericht anderer Meinung sein könnte.

In einer Pressemitteilung warnt usedSoft allerdings vor voreiligen Schlussfolgerungen: "Die Entscheidung des OLG Düsseldorf [...] gilt ausschließlich für die OEM-Lizenzen einer Spezial-Software für Rechtsanwälte. [...] usedSoft hat den Handel mit diesen Lizenzen vorerst eingestellt. Allerdings sind ohne Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung sämtliche Mutmaßungen verfrüht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Aussagen zum Erschöpfungsgrundsatz."

Die deutsche Microsoft-Tochter, mit der sich usedSoft schon häufiger vor Gericht um die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen gestritten hat, begrüßte den Erlass der einstweiligen Anordnung. Microsoft-Justiziarin Swantje Richters: "Wir begrüßen das Urteil. Die konkreten Auswirkungen auf den Handel mit gebrauchter Software können wir jedoch erst nach Einblick in die detaillierte Urteilsbegründung kommentieren. Es zeigt sich jedoch erneut, dass die Gerichte den Schutz von geistigem Eigentum sehr hoch bewerten."

Der Handel mit gebrauchten OEM-Lizenzen für im Einzelhandel separat vertriebene OEM-Software ist von der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht betroffen. Der Bundesgerichtshof hatte vor neun Jahren entschieden, dass für sogenannte System-Builder-Varianten von Standardsoftware der Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechts gilt. Der Weiterverkauf solcher Lizenzen ist seitdem auch ohne Genehmigung des Softwareherstellers zulässig. [von Robert A. Gehring]


Leser 14. Jul 2009

nicht Schizo,.. nur Geldgeil, mit dem auto hast schon recht, was die Software Industrie...

Leser 14. Jul 2009

versteh ich nicht, wenn sie doch genau das Stückchen festplatte mitverkaufen müssten sie...

Leser 14. Jul 2009

Stimmt du hast recht, die sollen gefälligst das Stück der Festplatte mitschicken auf dem...

Trolleater :*) 02. Jul 2009

Lässt Du schonwieder DEIN geistiges Eigentum dazu ab?! Du solltest dieses besser...

EinerVonVielen 01. Jul 2009

Wir war das noch: Herr Müller leiht seinem Nachbarn einen Rasenmäher, dieser ist damit im...

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