Urteil: Tauschbörsennutzer müssen nichts von Uploads wissen

Aktive Nutzung reicht nicht, um vorsätzliche Uploads anzunehmen

Die Tatsache, dass ein Nutzer aktiv an einer Tauschbörse teilnimmt, bedeutet nicht, dass er die Funktion der genutzten Software kennt und damit gegebenenfalls haftbar wäre. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

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Das Landgericht Oldenburg hat einen Mann wegen Zugänglichmachung gewaltpornografischer Schriften verurteilt. Der Angeklagte hatte eingeräumt, entsprechende Inhalte aus einer Tauschbörse heruntergeladen zu haben, ihm sei aber nicht bewusst gewesen, dass die Daten zugleich auch anderen zur Verfügung gestellt werden.

Das OLG Oldenburg hob mit Urteil vom 8. Mai 2008 (Az. 1 Ss 46/09) das Urteil des Landgerichts auf. Zur Begründung heißt es: "Allein aus der aktiven Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse lässt sich noch keine Kenntnis des Nutzers über die Funktionsweise des genutzten Programms (Client-Software) ableiten, auf die sich die Überzeugung stützen lässt, der Nutzer wisse oder habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass bei Nutzung des Tauschbörsen-Programms ohne weiteres (wie etwa Freigaben) auch von dem eigenen PC Daten zur Verfügung gestellt werden.".

Das OLG Oldenburg sieht es nicht als erwiesen an, "dass der aktive Nutzer einer Internet-Tauschbörse weiß oder damit rechnet, dass die von ihm heruntergeladenen Dateien bereits durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch im Fall der wiederholten Nutzung und umso mehr, wenn heruntergeladene Dateien in einem Ordner für 'eingehende' Dateien (hier benannt als 'incoming') gespeichert werden."


spanther 07. Sep 2009

Ein weiterer Grund nicht allem Scheiß zu folgen, sondern den gesunden Menschenverstand...

Der Kaiser! 07. Sep 2009

"Wir machen uns die Welt. Widdewidde wie sie uns gefällt!"

Der Kaiser! 07. Sep 2009

"Wiederstand ist zwecklos! Sie werden assimliert werden!"

Der Kaiser! 07. Sep 2009

Das war Ironie.

Der Kaiser! 07. Sep 2009

War das nicht die Telekom?

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