Fotos von Parkanlagen können verboten werden

Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten gewinnt gegen Fotoagentur Ostkreuz

Im Streit um die Vermarktung von Fotos aus Potsdamer Parkanlagen hat sich die Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten gegen die Fotoagentur Ostkreuz durchgesetzt. Das Landgericht Potsdam verurteilte die Fotoagentur wegen Eigentumsverletzung als Mitstörer.

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Wie aus einer jetzt bekanntgewordenen Entscheidung des Potsdamer Landgerichts hervorgeht (Urteil v. 21.11.2008 - Az.: 1 O 175/08), kann die Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten Fotos der von ihr verwalteten Parkanlagen verbieten. Fotografen, die trotz Verbot kommerziell fotografieren, verstoßen gegen die Eigentumsrechte der Stiftung, entschied das Gericht.

Eine Fotoagentur, die solche Fotos im Internet veröffentlicht, haftet dann als Mitstörer, wenn "ihr [...] die Rechtsverletzung bekannt geworden ist und sie nach Kenntnis keine ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die bekannt gewordenen Inhalte zu löschen oder zu sperren oder in sonstiger, technisch möglicher Weise zu beseitigen", heißt es im Urteil. Der Fotograf und die Fotoagentur hätten ihr Treiben zu unterlassen, so das Gericht.

Weder Fotograf noch Fotoagentur können sich mit dem Verweis auf die Pressefreiheit der Haftung entziehen, meinte das Gericht. Schließlich befriedige die Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten mit eigenen Postkarten und Bildbänden das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit.

Normalerweise wird die Aufnahme von Gebäuden durch das Urheberrecht geregelt. Dort gibt es unter dem Stichwort Panoramafreiheit eine Regel, derzufolge öffentlich sichtbare Gebäude von außen grundsätzlich fotografiert werden dürfen. Bei historischen Gebäuden greift das Urheberrecht der Architekten in der Regel nicht mehr und die gesetzliche Ausnahmebestimmung ist nicht länger von Bedeutung.

In der jüngeren Vergangenheit ist an mehreren Fronten ein Streit um die Bildrechte an öffentlich zugänglichen Werken entbrannt. Hintergrund sind einerseits Ansprüche von Künstlern, die eine Einschränkung der Panoramafreiheit fordern. Für gewerblich genutzte Fotos von öffentlich ausgestellten, urheberrechtlich geschützten Kunstwerken wollen sie entschädigt werden.

Die Bundestags-Enquete-Kommission "Kultur in Deutschland" hat sich in ihrem Bericht von Ende 2007 dieser Forderung zum Teil angeschlossen. Sie schlägt vor, eine "Vergütungspflicht für die Abbildung von Werken - ausgenommen Bauwerken - im öffentlichen Raum einzuführen, die dann eintritt, wenn die Abbildung gewerblich verwertet wird und die Darstellungsabsicht sich auf das jeweilige Werk richtet."

Zugleich wollen die Verwalter von öffentlich finanzierten Museen und historischen Anlagen Fotos ihrer Kunstschätze, Parks und Gebäude gewinnbringend selbst vermarkten. Sie erhoffen sich davon, ihre chronisch schwächelnden Etats mit zusätzlichen Einnahmen zu entlasten. Ihre Bestrebungen finden unter anderem die volle Unterstützung der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, wie deren Geschäftsführer Gerhard Pfennig auf der Tagung "Kreative Arbeit und Urheberrecht" im September 2008 in Dortmund erklärte.

Nachtrag vom 7. Januar 2009, 21:00 Uhr:
Die Fotoagentur Ostkreuz hat inzwischen beim brandenburgischen Oberlandesgericht Berufung gegen das Urteil eingelegt, teilte sie auf Anfrage mit. [von Robert A. Gehring]


Nameless 31. Jan 2009

Was ist denn daran bitte "linksradikal"? Richtig und sinnvoll ist für dich also alles...

Berniecook 13. Jan 2009

Wenn die Parkbetreiber das Urheberrecht an Ihrem Park haben, dann bitte schön ALLE...

Suhuu 12. Jan 2009

Naja bei Patenten wirds doch auch so gemacht da kann man es bei der "Kunst" oder Musik...

Leser 12. Jan 2009

mag sein das er ein dummer Troll ist, der Bwl-er aber ich denke eher ein Feiges Schwein...

Leser 12. Jan 2009

Gott hab dich sehlig, endlich mal ein mensch mit verstand!

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