OLG München bekräftigt Linkverbot

Machen sich Journalisten strafbar, wenn sie Links auf ihre Quellen setzen?

Dem Verlag Heinz Heise bleibt es weiterhin untersagt, im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung über Kopierschutzsoftware einen Link auf die Webpräsenz des Unternehmens Slysoft zu setzen. Das entschied das Oberlandesgericht München und bestätigte damit seine eigene Eilentscheidung.

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Das OLG München geht mit seinem Urteil (Az. 29 U 5697/07) vom 23. Oktober 2008 gegen Heise weiter als die Vorinstanz. War bislang nur von einer Mitstörerhaftung durch das Setzen des redaktionellen Links die Rede, betrachtet das OLG in seiner Entscheidung Heise sogar als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung in Form der Beihilfe, wie Heise in eigener Sache berichtet.

Einige Plattenfirmen hatten Heise verklagt, da nach ihrer Ansicht das Setzen eines redaktionellen Links auf die Website der Firma Slysoft, die Software zur Umgehung von Kopierschutzsystemen anbietet, nicht erlaubt ist. "Die Pressefreiheit hat dort ihre Grenzen, wo quasi zu illegalem Handeln aufgefordert wird", kommentierte Stefan Michalk, Geschäftsführer des Bundesverbandes Musikindustrie (BVMI), das Urteil des Münchner Landgerichts. Ein Link wird dabei als Aufforderung zum illegalen Handeln gesehen.

Nach Ansicht des OLG München verstößt der Internetauftritt von Slysoft gegen § 95a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes, der die Umgehung technisch wirksamer Kopierschutzmaßnahmen verbietet. Das Setzen eines redaktionellen Links auf das Angebot fördere diesen Verstoß, da der Link "den Zugang zu dem rechtswidrigen Internetauftritt von Slysoft erleichtert". Das Gericht wirft Heise vor, dabei vorsätzlich gehandelt zu haben, da in dem Artikel darauf hingewiesen werde, dass Produkte von Slysoft in Deutschland inzwischen verboten seien.

Die Linksetzung sei auch nicht durch die im Grundgesetz garantierte Pressefreiheit gedeckt, denn das müsse mit den Eigentumspositionen der Unternehmen der Musikindustrie abgewogen werden. Zudem gehe es nicht "um die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen zur Meinungsbildung", sondern um die Frage, "welchen Service ein Medienunternehmen über die Informationsbeschaffung hinaus erbringen darf".

Für die beteiligten Mitarbeiter bei Heise bedeutet die Einordnung des OLG München, dass sie womöglich auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wobei eine Freiheitsstrafe droht. Allerdings ist das Urteil des OLG München noch nicht rechtskräftig, die Revision beim Bundesgerichtshof hat das Gericht zugelassen.

Der Verlag Heinz Heise kündigte bereits an, gegen das Urteil vor den BGH zu ziehen. Christian Persson, Mitherausgeber und Chefredakteur von Heise Online, kündigte an, sich aufgrund der Begründung des OLG München selbst anzuzeigen: "Es ist ein absurder Vorgang, aber die Frage muss nun geklärt werden: Kann sich ein Journalist in Deutschland wirklich dadurch strafbar machen, dass er seinen Lesern den Zugang zu Originalinformationsquellen und damit die eigene Meinungsbildung erleichtert?"


edersfaaad 27. Nov 2008

die können sogar das Idioten-Apostroph entfernen!!!

egdsfgsdfg 27. Nov 2008

1. gibt es auch Musik-DVD´s 2. AnyDVD kann sogar den Kopierschutz von Audio-CD´s...

sdfsdafas 24. Nov 2008

anyDVD umgeht nichts bei cds. wie der name schon andeutet geht es um dvds. bei musikcds...

:-) 23. Nov 2008

Komische Beispiele bringst du da. Ein Link zu einer Seite, auf der man Computer kaufen...

Don Kinnyr 23. Nov 2008

dito, diese Argumentation klingt eher danach, dass der Richter nicht voll...

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Compyblog / 20. Nov 2008

Link = Straftat?



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