EuGH-Entscheidung zum Datenbankrecht

Streit um Liste mit Gedichttiteln

Der Europäische Gerichtshof hat sich in Antwort auf eine Anfrage des Bundesgerichtshofs für eine weite Auslegung der EU-Datenbankrichtlinie von 1996 ausgesprochen. Dem EuGH zufolge kann die Übernahme von Elementen einer Datenbank aus einer Bildschirmanzeige eine Rechtsverletzung darstellen.

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Die Directmedia Publishing GmbH streitet sich mit der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und dem dort beschäftigten Professor Ulrich Knoop seit Jahren über die Recht- oder Unrechtmäßigkeit der Nutzung einer Liste mit den Titeln der "1.100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900". Diese Liste wurde von Knoop im Rahmen seiner Mitarbeit im Projekt "Klassikerwortschatz" an der Universität Freiburg in zweieinhalb Jahren Arbeit erstellt. Knoop wertete dafür eine Reihe von Gedichtsammlungen statistisch aus. Diese Arbeit ließ sich die Universität 34.900 Euro kosten. Das Ergebnis, die Liste mit den Gedichttiteln, publizierte die Universität im Internet. Sie ist öffentlich zugänglich. Der Urheberschutz an den Gedichten selbst ist abgelaufen, sie sind gemeinfrei im Sinne des Urheberrechts.

Directmedia nutzte nun diese Liste bei der Zusammenstellung von 876 Gedichten, die auf der CD-ROM "1000 Gedichte, die jeder haben muss" im Jahr 2002 veröffentlicht wurden. Nicht alle auf der Liste genannten Gedichte wurden auf die CD-ROM übernommen, zudem wurden auch Gedichte ausgewählt, die nicht auf der Liste standen. In jedem Fall sahen Knoop und sein Arbeitgeber ihre Schutzrechte aus dem Datenbankschutz verletzt, Knoop seine Rechte als Schöpfer der Liste und die Universität als Inhaber der Leistungsschutzrechte. Sie fordern Schadensersatz und die Vernichtung der noch im Besitz von Directmedia befindlichen CD-ROMs mit der Gedichtsammlung.

Der Streit um die Gedichtsammlung landete 2007 schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Der BGH war nicht sicher, ob es zu einer unzulässigen Entnahme von Daten im Sinne der Richtlinie gekommen ist, also ob der Datenbankschutz, der auf Grundlage der Datenbankrichtlinie im deutschen Urheberrecht verankert ist, im konkreten Fall greifen würde. Deshalb wandte er sich in dieser Frage an den EuGH.

Der EuGH hat nun am 9. Oktober grundsätzlich entschieden, dass "die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank [...] aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemente eine 'Entnahme' im Sinne [...] der Richtlinie [...] sein kann, soweit es sich [...] um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird". Es sei nun Sache des BGH festzustellen, ob im Fall Directmedia eine unzulässige Entnahme erfolgt ist, was nach der EuGH-Auffassung und nach Lage der Dinge kaum zu bezweifeln ist.

Darüber hinaus hielt der EuGH in seiner Entscheidung fest, für den Fall einer marktbeherrschenden Stellung des Datenbankanbieters griffen die kartellrechtlichen Vorschriften der EU. Wenn eine Datenbank im Internet abgefragt werden kann, gibt es aus Sicht des EuGH außerdem keinen grundlegenden Konflikt mit dem Recht auf Informationsfreiheit.

Durch die EU-Datenbankrichtlinie von 96/9/EG werden Datensammlungen unabhängig von der Schutzfähigkeit ihres Inhalts selbst geschützt, wenn "für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist". Der Hersteller einer geschützten Datenbank - im konkreten Fall die Universität Freiburg als Geldgeber - hat dann das ausschließliche Recht, "die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen".

Die Einführung eines Sonderschutzes für Datenbanken war von Anfang an umstritten. Bei der ersten Evaluation der Auswirkungen der Richtlinie, die 2005 durchgeführt wurde, konnte die EU-Kommission keine Erfolge vermelden. Vielmehr musste sie feststellen: "Ursprünglich dazu eingeführt, die Erstellung von Datenbanken in Europa zu stimulieren, hat das neue Instrument keinen nachweisbaren Einfluss auf die Produktion von Datenbanken gehabt."

Sollte der BGH nun gegen Directmedia entscheiden, wäre allerdings gezeigt, dass die Datenbankrichtlinie die Produktion von Gedichtdatenbanken in mindestens einem Fall behindert hat. [von Robert A. Gehring]


BertX 14. Okt 2008

Das ist die Frage der Wertung. Diese Wertung wäre sicherlich nachvollziehbar in dem...

Piepmatz 14. Okt 2008

Insbesondere wäre Vollständigkeit unmöglich, da jeder bei der Erstellung einer...

Blauvogel 14. Okt 2008

Es geht hier wohl nicht um das Veröffentlichen, sondern dass mit der Liste Geld verdient...

asdfffdss 14. Okt 2008

ja, wenn jetzt die uni aufgrund einer bestätigung/urteil hergehen würde, alle...

Lollipopp 14. Okt 2008

ich seh das anders. wenn das durch kommt, dann darf im grunde genommen keiner mehr eine...

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