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Neues Urheberrecht: Telekom muss Nutzerdaten herausgebenErste zivilrechtliche Auskunftsansprüche durchgesetzt
Erst vor wenigen Tagen ist das "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" in Kraft getreten. Mit dem Gesetz, das Änderungen im Urheberrechtsgesetz, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Halbleiterschutzgesetz, Markengesetz, Geschmacksmustergesetz und Sortenschutzgesetz mit sich bringt, setzt die Bundesregierung die EU-Durchsetzungs-Richtlinie (2004/48/EG) in deutsches Recht um.
Das neue Gesetz gibt Rechteinhabern – beziehungsweise den von ihnen beauftragten Anwälte – nun grundsätzlich die Möglichkeit, direkt beim Internetprovider Auskunft über die Identität von Rechtsverletzern zu verlangen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein Richter dem Anspruch auf Herausgabe der Verkehrsdaten zustimmt ("Richtervorbehalt"). Der Anspruch besteht zudem nur in Fällen, in denen Rechte in gewerblichem Ausmaß verletzt worden sind. Der Gesetzgeber hat allerdings davon abgesehen, genau festzulegen, wann das gewerbliche Ausmaß erreicht wird. Einer Mitteilung des Unternehmens DigiProtect zufolge haben die Landgerichte in Düsseldorf und Köln bereits am Mittwoch, dem 3. September 2008, erste Anordnungen zur Herausgabe von Nutzerdaten gegen die Telekom erlassen. Nach Aussage von DigiProtect-Anwalt Udo Kornmeier seien die Gerichte "ohne Wenn und Aber auch bei bereits einem Album von einer für den Auskunftsanspruch erforderlichen Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß ausgegangen". Nach der Telekom will DigiProtect nun Auskunft von weiteren ISPs verlangen: "Die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH wird nun auch all die anderen Internetprovider ins Visier nehmen, die sich jahrelang aus Datenschutzgründen geweigert haben, hinter IP-Adressen stehende Straftäter zu nennen", heißt es dazu in einer Pressemitteilung. Bisher hatten Rechteinhaber die Identität von Rechtsverletzern auf dem Umweg über eine Strafanzeige herausfinden müssen. Die Ermittlungsbehörden ließen sich nach einer Anzeige von den Internetprovidern die Adressen von Nutzern aushändigen, die zu einer bestimmten Zeit Musikstücke oder Filme in Tauschbörsen verbreitet haben. Durch Einblick in die Ermittlungsakten erfuhren dann die Anwälte der Rechteinhaber die Adressen der mutmaßlichen Übeltäter und verschickten an diese Abmahnschreiben. Das eigentliche Strafverfahren wurde in der Regel wegen Geringfügigkeit eingestellt. Verschiedene Staatsanwaltschaften, die sich teils mit mehreren zehntausend Strafanzeigen pro Quartal konfrontiert sahen, hatten in der Vergangenheit wiederholt ihren Unmut darüber geäußert, als Erfüllungsgehilfen der Musik- und Filmindustrie eingespannt zu werden. Sollten andere Gerichte die Auffassung der Landgerichte in Köln und Düsseldorf teilen, dass schon die Verbreitung eines einzigen Albums eine Urheberrechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes darstellt, wird die nächste Flutwelle wohl auf die Gerichte zurollen. [von Robert A. Gehring] (ji)
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