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Urteil: US-Luftwaffe darf Urheberrecht brechenDMCA-Verletzung bleibt folgenlos
Die Firma Blueport hatte vor Jahren die Urheberrechte an einer Software zur Personalverwaltung von einem Luftwaffenmitarbeiter erworben. Der Mitarbeiter, Mark Davenport, hatte die Software in seiner Freizeit geschrieben und der Luftwaffe unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Die Software hatte dort durchschlagenden Erfolg, Davenport wurde befördert. Nachdem Davenports Programm in immer mehr Dienststellen verwendet wurde, beschlossen Davenports Vorgesetzte, sich den Quellcode zu verschaffen. Davenport wurde aufgefordert, die Quellen der Software unentgeltlich herauszugeben - was er aber verweigerte.
Davenport wurde daraufhin von der Mitarbeit in der Abteilung für Personalsoftware ausgeschlossen. Er lizenzierte die Software an die Firma Blueport, die ihrerseits der Luftwaffe eine Lizenz anbot. Die Luftwaffe lehnte ab und beauftrage stattdessen einen Dienstleister damit, den Binärcode so zu modifizieren, dass ein von Davenport eingebauter Zeitschalter deaktiviert wurde. Der Zeitschalter sorgte dafür, dass die Software nicht unbefristet lauffähig war. Blueport sah in der Deaktivierung des Zeitschalters eine Verletzung seiner Urheberrechte und des Digital Millennium Copyright Acts (DMCA). Der Zeitschalter fungierte nach Auffassung von Blueport als technische Schutzmaßnahme im Sinne des DMCA, die nicht umgangen werden dürfe. Blueport klagte vor dem zuständigen Bundesgericht, das die Klage abwies. Gegen diese Entscheidung legte Blueport beim United States Court of Appeals for the Federal Circuit (CAFC) Berufung ein. Der CAFC bestätigte am 25. Juli die Entscheidung der Vorinstanz und erklärte sich ebenfalls für nicht zuständig. Zur Begründung verwies das Gericht auf das Konzept der sogenannten Immunität des Souveräns (sovereign immunity) im US-Urheberrecht, demzufolge der Staat nur verklagt werden kann, wenn er einer solchen Klage vorher zugestimmt hat. Da die Luftwaffe eine solche Zustimmung nicht erteilt hatte, kann Blueport sie nicht wegen Urheberrechtsverletzung verklagen – und der CAFC ist nicht zuständig. [von Robert A. Gehring] (ji)
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