Gericht stellt GEZ-Gebühr für internetfähige PCs in Frage

Verwaltungsgericht Koblenz gibt Rechtsanwalt gegenüber der GEZ Recht

Wer einen internetfähigen PC beruflich nutzt, muss dafür keine GEZ-Gebühren zahlen. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz im Falle eines Rechtsanwaltes, der gegen diese Gebühr geklagt hatte.

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Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Gebühren an die GEZ entrichten. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 15.07.2008, Az. 1 K 496/08.KO).

Es gab damit einem Rechtsanwalt Recht, der gegen die Gebührenpflicht geklagt hatte. Er hatte im Januar 2007 seinen internetfähigen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) angemeldet, aber hinzugefügt, er nutze ihn nicht zum Rundfunkempfang. Er gebrauche den PC vielmehr zum Schreiben, über das Internet recherchiere er berufsbezogen und greife auf Rechtsprechungsdatenbanken zu. Außerdem gebe er seine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch ab.

Es sei deshalb verfassungswidrig, diesen PC mit Rundfunkgebühren zu belegen, argumentierte er gegenüber der GEZ. Dennoch verlangte die GEZ für diesen PC Rundfunkgebühren in Höhe von monatlich 5,52 Euro. Der Rechtsanwalt legte dagegen zunächst erfolglos Widerspruch ein und klagte dann vor dem VG Koblenz.

Das Gericht betrachtete den Rechtsanwalt nicht als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Hier ist unter § 1 Abs. 2 geregelt, dass derjenige ein Rundfunkteilnehmer ist, der ein Rundfunkempfangsgerät "zum Empfang bereithält". Über den PC sei es zwar möglich, Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu empfangen, so das Gericht, dies rechtfertige jedoch nicht ohne weiteres die Gebührenerhebung. Schließlich seien herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte speziell auf den Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden gewöhnlich speziell zu diesem Zweck angeschafft. Ein internetfähiger PC hingegen ermögliche den Zugriff auf eine Fülle von Informationen und werde in vielfacher Weise anderweitig genutzt. Besonders ein PC in Kanzleiräumen werde typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet.

Darüber hinaus verwies das Gericht auf das Grundrecht der Informationsfreiheit, welches garantiert, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert informieren zu können. Werde eine Rundfunkgebühr für Internet-PCs erhoben, so sei das eine staatliche Zugangshürde, die mit der Informationsquelle nichts zu tun habe. Das widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Aus diesen Gründen, so das Gericht, müsse die Formulierung "zum Empfang bereithalten" im Rundfunkgebührenstaatsvertrag verfassungskonform so ausgelegt werden, dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten muss.

Mit dieser Entscheidung wird auch die Rundfunkgebührenpflicht als solche in Frage gestellt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Berufung ist möglich. Im Falle einer Berufung muss das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entscheiden, ob die Einschränkung der Formulierung "zum Empfang bereithalten" Bestand hat. [von RA Robert Rogge]


Klaus-Peter Roth 06. Okt 2008

Die Praktiken diesewr Behörde rechtfertigen den Vergleich: GEZ = GEZAPO

KlugSchäubler 05. Aug 2008

"Nearly all men can stand the test of adversity, but if you really want to test a man's...

nobodyISperfekt 05. Aug 2008

Und wieder frage ich dich, was für ein System sollte das den sein? Nein es ist so, die...

schumischumi 05. Aug 2008

100% agree!

nobodyISperfekt 05. Aug 2008

Auch wenn sich dein Quark auf den ersten Blick plausibel anhört, bleibt er Quark...

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