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Deutsche Creative-Commons-Lizenzen in Version 3.0 verfügbarLizenzen an das neue Urheberrecht angepasst
Die gemeinnützige Organisation Creative Commons bietet Standard-Lizenzverträge an, die zur Verbreitung kreativer Inhalte genutzt werden können. Durch die explizite Rechteeinräumung sollen Inhalte für Dritte verfügbar gemacht werden, denn eine Nutzung von Inhalten, die ohne jede Lizenz veröffentlicht werden, ist oft nicht möglich, da in jedem Fall der Autor um Erlaubnis gefragt werden muss. Gerade bei älteren Inhalten ist dies aber oft nicht möglich, so dass diese regelrecht ungenutzt verwaisen.
Die Portierung der Lizenzen wurde im Auftrag der Europäischen EDV-Akademie des Rechts durch John Hendrik Weitzmann als Projektleiter Recht von Creative Commons Deutschland gemeinsam mit dem so genannten "Affiliate Team" durchgeführt, einer am Saarbrücker Institut für Rechtsinformatik angesiedelten Gruppe wissenschaftlicher Mitarbeiter, Studierender und Rechtspraktiker. "Die Arbeit hat sich gelohnt", resümiert John Weitzmann, "denn nun stehen auch den CC-Begeisterten hierzulande wieder Lizenzen zur Verfügung, die auf der Höhe der nationalen Rechtslage und dem letzten Stand der internationalen Weiterentwicklung der CCPL sind.". Die CC-Lizenzen in der Version 3.0 sind eine komplette Neuübersetzung der US-Originale. In den Lizenzen werden nun die allgemeine Datenbankenrechte (§§ 87a Urheberrechtsgesetzes) explizit berücksichtigt, indem auf sie verzichtet wird. Dadurch soll verhindert werden, dass die über CC-Lizenzen gewährten Freiheiten über den Umweg der Aufnahme in Datenbanken ausgehebelt werden können. Die seit dem 1. Januar 2008 auch nach deutschem Urheberrecht bestehende Möglichkeit, umfasende Nutzungsrechte im Voraus für noch nicht bekannte Nutzungsarten einzuräumen, ist auch in die portierten CC-3.0-Lizenzen aufgenommen worden. Darüber hinaus werden nun ausdrücklich auch gesetzliche Vergütungsansprüche und Zwangslizenzen behandelt. Es ist vorgesehen, dass Ansprüche, auf die aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht verzichtet werden kann, auch geltend gemacht werden können. In den Lizenzen mit der Einschänkung nicht-kommerziell wird noch einmal deutlich darauf hingewiesen, dass bei lizenzwidriger kommerzieller Verwendungen auch verzichtbare Ansprüche und solche aus Zwangslizenzen ausdrücklich vorbehalten bleiben. Hintergrund ist, dass auch Verwendern von CC-Lizenzen zumindest die Möglichkeit offen stehen soll, an Abgaben zu partizipieren, die ohnehin anfallen. weiter...
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