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LG München: Keine Akteneinsicht für RechteinhaberIP-Adressen begründen keinen hinreichenden Tatverdacht
Anfang Januar 2008 erstattete eine Filmfirma Anzeige bei der Staatsanwaltschaft München I gegen unbekannt wegen der ungenehmigten Verbreitung von erotischen und pornografischen Filmen, an denen sie die Rechte hält. Als Beleg wurden der Staatsanwaltschaft Verbindungsdaten vorgelegt, aus denen hervorging, zu welchem Zeitpunkt unter welchen IP-Adressen die betreffenden Filme via Tauschbörse verbreitet wurden. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren ein, das
später eingestellt wurde.
Die Filmfirma forderte dann - wie in Filesharing-Verfahren üblich - Akteneinsicht, um an die Identitäten der Nutzer zu den IP-Adressen zu gelangen. Auf diese Weise lassen sich die Nutzer kostenpflichtig abmahnen und zivilrechtlich wegen Urheberrechtsverletzungen belangen. Allerdings verweigerte die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, wogegen die Filmfirma vor Gericht zog und verlor. Die gründliche Güterabwägung, die das Landgericht München I im vorliegenden Fall vorgenommen hat, hebt den Beschluss gegenüber den Entscheidungen anderer Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen heraus. Das Gericht vertritt in seinem Beschluss die Auffassung, dass den Rechteinhabern keineswegs "automatisch" ein Recht auf Akteneinsicht zustehen würde, denn "es ist bereits fraglich, ob ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin gemäß [Strafprozessordnung] besteht". Weiter heißt es dazu: "Wie aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, und wie sich auch aus der Antragsbegründung erschließen lässt, richtet sich das Interesse der Antragstellerin nicht auf die Verfolgung von konkreten Urheberrechtsverletzern, sondern auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Inhaber von Netzzugängen, gleich ob diese selbst einen Urheberrechtsverstoß begangen haben oder nicht." Das Gericht weigerte sich mit deutlichen Worten, die Staatsanwaltschaft als Erfüllungsgehilfen der Rechteinhaber anzusehen: "Es ist [...] nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche, ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre, zu ermöglichen. [...] Die Gewährung von Akteneinsicht würde damit die Gefahr begründen, dass die Ermittlungsbehörden die Inanspruchnahme zivilrechtlich nicht Verpflichteter durch die Anspruchstellerin begünstigen würde - dies untermauert mit dem Hinweis auf geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungen." Auch das Argument, der Inhaber eines Internetzugangs sei zur Überwachung von dessen Nutzung verpflichtet, beispielsweise im Kreise der Familie, und müsse andernfalls als Störer für einen eventuellen Missbrauch haften, ließ das Münchener Gericht mit Verweis auf einen Beschluss des Frankfurter Oberlandesgerichts nicht gelten. Darüber hinaus könnte die Herausgabe der Identität des Nutzers durch "die Offenlegung, dass sein Computer solche Werke speicherte [...], ganz erheblich in die Intimsphäre und damit sogar in den besonders geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsrechte des Computerbesitzers eingreifen." [von Robert A. Gehring] (ji)
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