Sperrungsverfügungen rechtlich und technisch problematisch
Das technische Gutachten führte Prof. Andreas Pfitzmann von der Technischen Universität Dresden zusammen mit Stefan Köpsell und Thomas Kriegelstein durch. Sie kommen in ihrem Gutachten zu dem Schluss, "dass keine vollständige Sperrung unerwünschter Inhalte möglich ist". Für einen Großteil der Datenübertragung existieren allerdings Sperrmaßnahmen, die unter Umständen effektiv und effizient eingesetzt werden können.
Um solche Sperren kosteneffizient umsetzen zu können, empfiehlt das Gutachten, die entsprechenden Schnittstellen zu standardisieren, um "eine flächendeckende und gleichzeitig kosteneffizientere Umsetzung von zentral veranlassten Sperren zu ermöglichen". Allerdings sei jede Durchführung einer Sperrung "mit Nebenwirkungen, wie beispielsweise der Beeinträchtigungen von nicht von der Sperre betroffenen Diensten, verbunden". Daher empfiehlt das Gutachten keine konkreten Sperrmaßnahmen, sondern die Abwägung der Nebenwirkungen und Sperranforderungen im Einzelfall.
Einige Sperrverfahren erfordern zudem zur zügigen Umsetzung eine vorherige Anpassung der Topologie des von den Access-Providern verwendeten Netzes, die "die Dienstqualität und Verfügbarkeit beeinträchtigen sowie die laufenden Kosten erhöhen". Daher kommen die Gutachter hier zu dem Schluss, dass zu erwägen sei, auf solche Sperren "grundsätzlich zu verzichten".
Die KJM interpretiert das Gutachten offenbar anders, will aber dennoch auch in Zukunft auf Dialog statt Restriktion setzen und fordert deshalb die Access-Provider auf, unzulässige und jugendgefährdende Angebote im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) im Rahmen freiwilliger Selbstverpflichtung zu sperren, so wie es bereits von Suchmaschinenbetreibern gehandhabt wird: "Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider können weiter nur die ultima ratio sein", so der KJM-Vorsitzende Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring.
Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider sind laut § 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 2-4 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) als Aufsichtsmaßnahme gegen Jugendschutzverstöße ausdrücklich vorgesehen. Dennoch hat die KJM seit ihrer Konstitution vor mehr als fünf Jahren noch keine Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider erlassen, weil sie eine Reihe technischer und juristischer Fragen ungeklärt sah. Klarheit sollen die beiden Gutachten bringen, wobei die Schlussfolgerungen, die die KJM aus dem rechtlichen Gutachten zieht, ganz offensichtlich von der Sicht der Gutachter abweichen.
"Aufgrund der technischen und rechtlichen Schranken sowie der beschränkten praktischen Wirksamkeit beim Erlass einer Sperrungsverfügung ist eine umfangreiche Einzelfallprüfung nötig. Deshalb kommen Sperrungsverfügungen für die Kommission für Jugendmedienschutz in aller Regel nur in Betracht, wenn alle anderen Mittel fruchtlos bleiben", so der KJM-Vorsitzende Ring.
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Eigentlich werden wir noch viel mehr beschissen als die Chinesen. Die wissen wenigstens...
Ja, als eine der ersten Regeln von Anstand und Moral sollten die Eltern ihren Kindern...
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