OLG Thüringen: Google-Thumbnails verletzen Urheberrecht
Künstlerin trotzdem mit Klage weitgehend gescheitert
Das Thüringer Oberlandesgericht hat die verkleinerte Anzeige von auf Websites gespeicherten Bildern durch Google als Urheberrechtsverletzung eingestuft. Die Unterlassungsforderung der klagenden Künstlerin hat das Gericht allerdings zurückgewiesen.
Das Thüringer Oberlandesgericht hat Ende Februar entschieden, dass Googles Anzeige von verkleinerten Bildern (Thumbnails) von Websites eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Geklagt hatte eine Künstlerin, die auf ihrer Website Fotos ihrer Kunstwerke veröffentlicht hatte. In ihrer Klage hatte die Künstlerin Google jegliche Verwendung von Thumbnails der Fotos oder der Fotos selbst sowie die Speicherung von Kopien ihrer Website im Google-Cache untersagen lassen wollen.
Das zuständige Gericht erster Instanz, das Landgericht Erfurt, hatte vor einem Jahr entschieden, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Der Klägerin wurde unter anderem deshalb kein Unterlassungsanspruch zugestanden, da "die Klägerin in diese Nutzung und Verwertung konkludent eingewilligt hat."
Das LG Erfurt nahm in seiner undogmatischen Entscheidung an, dass die Anzeige von Thumbnails den finanziellen Interessen derjenigen, die auf ihren Websites Bilder veröffentlichen, nicht entgegensteht: "Soweit das Urheberrecht auch die finanzielle Verwertung der Werke schützt, ist zu berücksichtigen, dass diese Möglichkeit durch die Suchmaschine ebenfalls nicht beeinträchtigt, sondern gefördert wird. Es besteht nicht die Gefahr, dass sich die Vermarktung der Kunstwerke allein durch das Abbilden der 'thumbnails' erschwert oder sogar erübrigt. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. [...] Die Kammer vertritt daher die Ansicht, dass ein Berechtigter, der ein Werk im Rahmen seines Internetauftritts allgemein und kostenlos zugänglich macht, stillschweigend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen erklärt, die mit dem Abruf des Werkes notwendig verbunden sind."
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Das ist mit Abstand der dümmste, hinkende Vergleich den ich je lesen durfte. Und...
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