OLG Thüringen: Google-Thumbnails verletzen Urheberrecht

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Im konkreten Fall sah das Oberlandesgericht allerdings ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin "rechtsmissbräuchlich" gegen Google vorgegangen ist. Die klagende Künstlerin hatte nämlich nicht einfach ein paar Bilder auf einer Website ins Internet gestellt, sondern ihre Website für die Nutzung durch Suchmaschinen optimiert. Dazu hatte die Künstlerin "anlockende" META-Tags im HTML-Code ihrer Website benutzt, "damit die Seite der Klägerin bevorzugt als Suchtreffer angezeigt wird". Daraus folgt in den Augen des Gerichts, dass die Klägerin "durch ihre Beeinflussung der META-Elemente im Rahmen der Programmierung ihrer Homepage [...] zu erkennen gegeben [hat], dass sie insgesamt am Zugriff durch Suchmaschinen interessiert ist. Sie darf sich dann auch nicht gegen ein Verfahren (also die Umgestaltung in thumbnails) wenden, das bei der Bildersuche üblich ist".

Das OLG deutet im Urteil sogar die Möglichkeit an, dass die Klägerin absichtlich ein "vom Senat für fraglich gehaltenes [...] schutzwürdiges Vertrauen geweckt" haben könnte, ohne das weiter auszuführen.

Fazit des Gerichts: Wer Suchmaschinenoptimierung vornimmt und anschließend den Suchmaschinenbetreiber verklagt, handelt "rechtsmissbräuchlich und treuwidrig im Sinne von § 242 BGB".

Die OLG-Entscheidung aus Thüringen setzt die Folge von Urteilen mit restriktiver Urheberrechtsauslegung im Internet fort, für die deutsche Gerichte bekannt sind. Zu begrüßen ist an dem Urteil - und auch am Urteil der Vorinstanz - die gründliche Auseinandersetzung mit der Praxis im Internet.

Das OLG-Urteil schafft insofern mehr Rechtssicherheit, als es sowohl den Suchmaschinenbetreibern als auch Urhebern vergleichsweise klare und praktikable Richtlinien für das Handeln im Internet vorgibt. Urheber müssen sich demnach entscheiden, ob es ihnen lieber ist, eine gute Suchmaschinenplatzierung oder einen maximalen Schutz ihrer Werke zu erreichen. Google und andere Suchmaschinen werden sich hingegen in Zukunft die META-Tags genauer anschauen müssen. Wo keine solchen sind, heißt es dann, Vorsicht walten zu lassen. [von Robert A. Gehring]

 OLG Thüringen: Google-Thumbnails verletzen Urheberrecht

Pingu 15. Apr 2008

Dies gilt aber nur für dauerhafte Installationen. Vorübergehende Installationen (wie...

naja 15. Apr 2008

Die Fotos verhüllter Gebäude dürfen von jedem gemacht werden, wenn er diese von einem...

Hupe 15. Apr 2008

Das wäre einfach nur fair :) Wenn sie nicht will, dass von ihren ach so wertvollen...

BSDDaemon 15. Apr 2008

Niemand benutzt die Homepage die du ins Internet stellst. Man betrachtet sie. Genauso...

Jorek 15. Apr 2008

Das ist mit Abstand der dümmste, hinkende Vergleich den ich je lesen durfte. Und...

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Tipps für Blogger, mit Blogs Geld im Internet zu verdienen / 15. Apr 2008

Urheberrechtsverletzung: Google Deutschland vor dem Aus?



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