OLG Thüringen: Google-Thumbnails verletzen Urheberrecht

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Das LG Erfurt lehnte auch eine Störerhaftung durch das Verlinken auf urheberrechtlich geschützte Werke ohne Genehmigung des Urhebers ab: "Da es die Entscheidung des Berechtigten ist, ob er sein Werk trotz der Möglichkeit, dass nach Aufruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen werden, weiter zum Abruf bereithält, wird grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks erleichtert wird. Denn die Gefahr rechtswidriger Nutzungen eines vom Berechtigten selbst im Internet öffentlich bereitgehaltenen Werkes wird durch Hyperlinks Dritter nicht qualitativ verändert, sondern nur insofern erhöht, als dadurch einer größeren Zahl von Nutzern der Zugang zum Werk eröffnet wird. Denn auch ohne den Hyperlink kann ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL genannt wird. Ein Hyperlink verbindet mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt wird, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf."

Gegen die Entscheidung des Landgerichts ging die klagende Künstlerin beim zuständigen Oberlandesgericht in Berufung. Google beantragte die Abweisung der Klage, weil die Rechte der Klägerin nicht verletzt würden.

Auch das Oberlandesgericht wies einen Unterlassungsanspruch der Klägerin zurück, allerdings mit völlig anderer Argumentation als die Vorinstanz. Anders als das Landgericht sah das Oberlandesgericht "eine widerrechtliche Verletzung des Urheberrechts durch die Beklagte" gegeben. Die Anzeige der Thumbnails stellt laut OLG eine "sonstige Umgestaltung" dar. Das Recht zu Bearbeitungen und Umgestaltungen steht laut Urheberrechtsgesetz ausschließlich dem Urheber zu. Insofern verletzt die Anzeige von Thumbnails die Urheberrechte der Klägerin: "Die Beklagte stellt zwar grundsätzlich (nur) einen Internetsuchdienst zur Verfügung. Die Beklagte nimmt aber eine eigene Verwertungshandlung vor, nämlich das Umgestalten der Originalbilder und das Anzeigen von Verkleinerungen bzw. Komprimierungen des aufgefundenen Bildes. Dadurch greift die Beklagte selbstverantwortlich in das Urheberrecht der Klägerin ein, indem sie das Werk umgestaltet und zugleich verwertet. Sie nutzt das Bild dabei selbst für ihre Zwecke, nämlich der einfachen und von ihr für sinnvoll gehaltenen Darstellung des 'Treffers' im Rahmen der Suchmaschinenergebnisliste."

Anders als das Landgericht sah das Oberlandesgericht kein eigenes Interesse der Urheber an der Anzeige von Thumbnails ihrer Werke durch Google: "Die Verkleinerung und Komprimierung dient allein den Zwecken der Beklagten bei der technischen Ausgestaltung ihrer Bildersuche, nicht aber dem jeweiligen Werk der Klägerin." Eine stillschweigende Einwilligung lag nach Auffassung des OLG auch nicht schon deshalb vor, weil "diese ihre Bilder ins Internet eingestellt hat". Allgemein gelte vielmehr: "Derjenige, der Bilder frei ins Internet einstellt, will lediglich erreichen, dass sie von anderen Internetnutzern angesehen werden können. Ein darüber hinaus gehender Wille, irgendwelche Nutzungsverträge abschließen oder auch nur Einwilligungen zu erteilen, geht damit vernünftigerweise nicht einher, weil dies originären Urheberinteressen widersprechen würde. Der Urheber, der einen Werkgenuss ermöglichen will, willigt grundsätzlich nicht darin ein, dass Nutzungshandlungen vorgenommen werden, die über den ungehinderten Werkgenuss hinaus gehen."

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Pingu 15. Apr 2008

Dies gilt aber nur für dauerhafte Installationen. Vorübergehende Installationen (wie...

naja 15. Apr 2008

Die Fotos verhüllter Gebäude dürfen von jedem gemacht werden, wenn er diese von einem...

Hupe 15. Apr 2008

Das wäre einfach nur fair :) Wenn sie nicht will, dass von ihren ach so wertvollen...

BSDDaemon 15. Apr 2008

Niemand benutzt die Homepage die du ins Internet stellst. Man betrachtet sie. Genauso...

Jorek 15. Apr 2008

Das ist mit Abstand der dümmste, hinkende Vergleich den ich je lesen durfte. Und...

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Tipps für Blogger, mit Blogs Geld im Internet zu verdienen / 15. Apr 2008

Urheberrechtsverletzung: Google Deutschland vor dem Aus?



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