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Musikindustrie soll Zugriff auf Kommunikationsdaten erhaltenBundesregierung will Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen
Wollen Rechteinhaber derzeit gegen P2P-Nutzer vorgehen, die gegen ihre Rechte verstoßen, erstatten sie Anzeige gegen unbekannt unter Angabe der IP-Adresse und dem Zeitpunkt der unerlaubten Handlung. Die Staatsanwaltschaft leitet daraufhin ggf. ein Verfahren ein, erwirkt einen richterlichen Beschluss und fordert den jeweiligen Provider auf, die Daten des Anschlussinhabers herauszugeben, sofern diese noch gespeichert sind. Durch Einsicht in die Ermittlungsakten erhält so auch der
Rechteinhaber die Daten des Nutzers und kann gegen diesen zivilrechtlich vorgehen.
Dieses Verfahren belastet die Staatsanwaltschaften aufgrund der großen Zahl an Verfahren, kostet Zeit und bringt oft wenig, da die Daten der Nutzer bei den Providern mitunter schon gelöscht sind. Letzteres ändert sich aber durch die Anfang 2008 eingeführte Vorratsdatenspeicherung. Mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" soll sich dies nun ändern. Eigentlich soll das Gesetz die Durchsetzungsrichtlinie der EU umsetzen, geht allerdings über die geforderten Regelungen hinaus. So heißt es im Entwurf des § 101 Absatz 2, der in das Urheberrecht eingeführt werden soll: "In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß 1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, 2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, 3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder 4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt." Diese Regelung betrifft direkt Nutzer von Tauschbörsen, merkt der Grünen-Abgeordnete Jerzy Montag an: "Die Union hat außerdem die Regelung durchgesetzt, wonach der Urheberrechtsverletzer in gewerblichem Ausmaß gehandelt haben muss. Das klingt zwar nach einer Einschränkung, ist aber keine: Denn in gewerblichem Ausmaß ist die Rechtsverletzungen schon dann, wenn sie zwecks Erlangung eines un- oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen wurde. Wer also beim privaten Runterladen Kosten für einen Songtitel sparen will, fällt unter die Regelung!" Zwar stehe in der Gesetzesbegründung, dass Handlungen, die Endverbraucher in gutem Glauben vorgenommen haben, in der Regel ausgeschlossen sind, doch die Koalition weigere sich, diese Gutgläubigkeit auch in den Gesetzestext hineinzuschreiben. Damit besteht die Gefahr fort, dass künftig jede noch so kleine Urheberrechtsverletzung unter Verwendung personenbezogener Daten verfolgbar sein wird, so Montag. Ein solcher Drittauskunftsanspruch ist im deutschen Recht ein absolutes Novum, denn "bisher kann niemand seinen Nachbarn auf Auskunft verklagen, wenn dieser behauptet gesehen zu haben, wer das eigene Fahrrad beschädigt hat", kritisiert Montag und steht damit nicht allein da. Anders als von der Musikindustrie gefordert bedarf es allerdings einer richterlichen Verfügung, wenn auf Verkehrsdaten zugegriffen werden soll. Bei privaten Nutzern will die Bundesregierung zudem die Abmahnkosten deckeln: "Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro", soll es in § 97 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes heißen. Wer Tauschbörsen nutzt, kann aber schnell als gewerblicher Nutzer eingestuft werden, wie Jerzy Montag ausführt. (ji)
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