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Networld / 27.02.2008 / 10:08 Trackback     Versenden     Druck 

Verfassungsgericht verbietet Online-Durchsuchung weitgehend

Grundrecht Vertraulichkeit und Integrität von Informationssystemen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verbietet die heimliche Online-Durchsuchung wie sie im Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt ist. Die konkrete Fassung des Gesetzes sei mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig. Allerdings lässt das Gericht eine kleine Hintertür offen, führt aber zugleich ein neues Grundrecht ein.

Das Bundesverfassungsgericht führt dabei ein neues Grundrecht auf Gewährleistung von Vertraulichkeit und Integrität von Informationssystemen ein. Dieses sei nicht schrankenlos, zur Prävention und Strafverfolgung sei ein Eingriff bei einer existenziellen Bedrohung möglich, wenn z.B. Leib und Leben von Menschen oder der Bestand des Staates konkret gefährdet sind. Es bedarf dazu tatsächlicher Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut: "Die Maßnahme kann allerdings schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen", so das Gericht. In jedem Fall bedarf es dazu einer richterlichen Anordnung. In allen anderen Bereichen müsse der Staat auf andere Ermittlungsmethoden zurückgreifen.

Das Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen entspricht diesen strengen Auflagen nicht.

Bereits am 10. Oktober 2007 hat das Bundesverfassungsgericht über die Zulässigkeit einer heimlichen Online-Durchsuchung verhandelt. Die Klage wurde unter anderem vom früheren Bundesinnenminister und Rechtsanwalt Gerhart Baum (FDP), einem Mitglied der Linkspartei, der Bürgerrechtlerin Bettina Winsemann sowie zwei weitere Rechtsanwälte angestrengt und richtet sich gegen das Verfassungsschutzgesetz im Land Nordrhein-Westfalen. Das Gesetz erlaubt dem Verfassungsschutz "insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel".

Das Gesetz schränkt zwar auch ausdrücklich ein, dass dies nur unter den Voraussetzungen des Artikels 10 des Grundgesetzes (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) erfolgen dürfe. Ob eine solche Überwachung jedoch überhaupt verfassungsgemäß sein kann, ist noch umstritten. So sagte auch die innenpolitische Sprecherin der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen Monika Düker: "Ich halte den Gesetzentwurf für verfassungswidrig."

Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich zwar auf das Verfassungsschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen, es gilt aber zugleich als Prüfstein für die Pläne von Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU), der die Strafprozessordnung ändern will, damit Strafverfolger heimlich die Festplatten von Verdächtigen durchsuchen können. Das Gericht selbst spricht von einer Grundsatzentscheidung.

Der Bundesgerichtshof hatte Anfang 2007 eine heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms für unzulässig erklärt. Das Programm wurde ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt. Allerdings ging es dabei um die Zulässigkeit nach dem Strafgesetz. Für solch eine "verdeckte Online-Durchsuchung" fehle es an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage, entschied der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Januar 2007 (Az StB 18/06).

Kritiker der Pläne zu einer heimlichen Online-Durchsuchung argumentieren, solche Maßnahmen seien ein tiefer Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Bürger. Die Festplatte sei für viele eine Verlängerung ihres Gehirns und somit ein sehr privater Bereich. Kritisiert wird zudem die heimliche Durchführung, denn bei einer normalen Hausdurchsuchung müssen zwingend unabhängige Zeugen anwesend sein.

Umstritten ist zudem die Wirksamkeit der Methoden. Selbst Generalbundesanwalt Rainer Griesbaum, Leiter der Abteilung Terrorismus bei der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe, erklärte, die Online-Durchsuchungen seien kein "Wundermittel". Eine Online-Durchsuchung verspricht laut Griesbaum nur dann Erfolg, wenn die Täter ihre Pläne auf einem Rechner speichern. "Wir stellen im Moment fest, dass dieses abgeschlossene Arbeiten an einem Computer eher die Ausnahme ist", so der Generalbundesanwalt. (ji)
Kommentar-Übersicht / Kommentieren:
Re: schlecht für Redmond (XDXDXDXDXDXDXDX..., 29.02.08 20:38)
Re: schlecht für Redmond (Darkdoom, 29.02.08 14:49)
Re: schlecht für Redmond (tuxzüchter, 29.02.08 14:07)
Re: schlecht für Redmond (tuxzüchter, 29.02.08 14:04)
Re: schlecht für Redmond (tuxzüchter, 29.02.08 14:01)
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