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Hundedreck-Streit: Vorgehen der Bank war nicht angemessenStuttgarter Volksbank hätte Videoaufzeichnung nicht nutzen dürfen
Die Stuttgarter Volksbank hatte Videoaufnahmen aus dem Bereich der Geldautomaten genutzt, um eine Mutter ausfindig zu machen, deren Kind mit Hundekot an den Schuhen umhergelaufen war und den Boden verschmutzte. Die Bank schickte ihr nach der Video-Identifizierung eine persönlich adressierte Rechnung, jetzt machte sie allerdings einen Rückzieher. Die Bank hätte die Aufzeichnungen so jedoch nicht nutzen dürfen.
Banken dürfen zwar ihre Geldautomaten per Video überwachen, um Straftäter abzuschrecken und Beweismaterial für den Fall einer versuchten oder vollendeten Straftat zu sichern. Die Daten dürfen in gewissen Grenzen auch zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen genutzt werden, dabei müssen die Banken dann aber besonders sorgfältig prüfen, "ob die Datennutzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich und insbesondere verhältnismäßig ist", so die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich im baden-württembergischen Innenministerium. Diesen Maßstäben genüge die Vorgehensweise der Stuttgarter Volksbank nicht. Die Bank habe nicht hinreichend beachtet, "dass die Verunreinigung durch das Kind den Straftatbestand der Sachbeschädigung objektiv nicht erfüllt hat, ganz abgesehen davon, dass das Kind auch nicht strafmündig ist. Das Missgeschick des Kindes rechtfertigte es auch nicht, die Videoaufzeichnungen und Kontodaten zu Zwecken der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs zu nutzen", teilt die Aufsichtsbehörde nach Abschluss eines datenschutzrechtlichen Überprüfungsverfahrens mit. Die Bank hat gegenüber der Aufsichtsbehörde zugesagt, künftig sorgfältig abzuwägen, ob und welche Maßnahmen ergriffen werden und ob eine Datenverarbeitung und -nutzung auch unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist. Ein Bußgeldverfahren wird gegen die Bank nicht durchgeführt, denn die unzulässige Nutzung von Videoaufzeichnungen und Kontodaten erfülle keinen Bußgeldtatbestand. (ji)
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