Pläne für eine EU-Patentgerichtsbarkeit vorgelegt

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Die lokalen Gerichte erster Instanz könnten aus "der existierenden nationalen Infrastruktur hervorgehen", beispielsweise aus nationalen Patentgerichtskammern. Sollte es in einzelnen Ländern sehr viele Patentstreitfälle geben, die vor dem Gericht erster Instanz landen ("mehr als 100 Prozesse in drei Jahren, die europäische oder Gemeinschaftspatente betreffen"), könnten dort auch mehrere Gerichte erster Instanz eingerichtet werden.

Für Fälle aus Ländern, in denen kein lokales oder regionales Gericht arbeitet, würde das zentrale Patentgericht erster Instanz zuständig sein. An länderübergreifenden Fällen würden immer Patentrichter aus dem "europäischen Pool" beteiligt werden müssen. Die Wahl des Gerichtsstandortes wird dem Kläger überlassen. Entweder kann der Kläger vor das Gericht erster Instanz des Landes gehen, wo die Patentverletzung stattfand oder der Beklagte seinen Sitz hat. Alternativ dazu kann der Kläger vor die "zentrale Abteilung" der ersten Instanz ziehen.

Das Gericht zweiter Instanz wäre "ausschließlich für Berufungen zu Urteilen der Abteilungen erster Instanz zuständig". Dieses Gericht könnte als Kammer beim Europäischen Gericht erster Instanz (EuGI) in Luxemburg oder als eigenständiges Gericht geschaffen werden.

Als dritte Instanz würde ausnahmsweise der Europäische Gerichtshof fungieren: In Fällen, "wo ein Risiko besteht, dass die Einheitlichkeit oder Konsistenz des Gemeinschaftsrechts betroffen sein könnte, könnten Entscheidungen der zweiten Instanz nach Vorlage durch den ersten Generalanwalt vom Europäischen Gerichtshof überprüft werden".

Bei der Besetzung der Richterposten schlägt die slowenische Ratspräsidentschaft vor, stärker als bisher auf nationaler Ebene üblich auf juristische Kompetenz zu setzen. Alle Richter sollen "über nachgewiesenes Wissen und Erfahrungen in Patentstreitigkeiten verfügen" müssen. Falls nötig, bietet die EU dafür ein spezielles Trainingsprogramm an. Die Gerichte erster und zweiter Instanz sollen gemischt besetzt werden, mit "rechtlich und technisch qualifizierten Richtern (drei rechtlich und zwei technisch qualifizierte Richter)". Auf diese Weise wäre sichergestellt, dass ausgebildete Juristen immer in der Mehrheit sind. Im Arbeitspapier wird zudem Wert auf die Unabhängigkeit der Richter gelegt. Richter der Europäischen Gerichtsbarkeit dürften nicht gleichzeitig auch ein Amt beim Europäischen Patentamt bekleiden.

Das Ratspapier will der neu zu schaffenden EU-Patentgerichtsbarkeit die ausschließliche Zuständigkeit für Streitfälle, in denen es um europäische Patente geht, zusprechen. Solche Patente werden bisher nur vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilt. Das EPA ist aber keine EU-Institution. Auf welche Weise die ausschließliche Zuständigkeit der EU-Patentgerichtsbarkeit herbeigeführt werden soll, ist derzeit unklar. Das würde zumindest einen jahrelangen diplomatischen Verhandlungsprozess erfordern, unter Umständen sogar grundsätzliche Änderungen im EU-Recht und im europäischen Patentübereinkommen. Angesichts der Vorgeschichte - Scheitern der Softwarepatente-Richtlinie, Scheitern des Europäische Übereinkommens über Patentstreitigkeiten (EPLA), Scheitern aller Vorstöße zum Gemeinschaftspatent, usw. - scheinen die Chancen auf Erfolg der neuen Vorschläge nicht unbedingt besonders groß zu sein.

Sollte es jedoch gelingen, eine einheitliche EU-Patentgerichtsbarkeit zu errichten, wäre damit eine wichtige Hürde auf dem Weg zum EU-Gemeinschaftspatent genommen. Mit dem Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens wurde eine andere Hürde, die der Sprachenfrage, nach Einlenken des französischen Präsidenten Sarkozy ja bereits überwunden. [von Robert A. Gehring]

 Pläne für eine EU-Patentgerichtsbarkeit vorgelegt

Letzter... 11. Feb 2008

Wo isch dem Posting hin auf dem Trollwiesengänseblumechen?

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