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Neue Urteile zur Haftung von Inhabern von Internet-ZugängenZwei Niederlagen für die Musikindustrie
Inhaber eines DSL-Anschlusses haften nicht dafür, wenn die Nutzer des Anschlusses Urheberrechtsverletzungen begehen - und sie müssen auch dafür keinen Schadensersatz leisten. Das geht aus zwei aktuellen Gerichtsurteilen hervor.
Am 20. Dezember urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (AZ 11 W 58/07), ein Familienvater hafte nicht dafür, wenn eines der Familienmitglieder urheberrechtlich geschützte Dateien über eine Tauschbörse zur Verfügung stelle. Zwar bestehe eine Störerhaftung, so das Gericht, etwa dann, wenn eine Person "– ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts" beitrage, zum Beispiel wenn der Inhaber eines Internetanschlusses einen anderen darüber surfen lässt. Allerdings ist die Störerhaftung nur dann gegeben, wenn der Anschluss-Inhaber seine Prüfungspflicht verletzt. Das habe der Beklagte aber nicht getan. "Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird", befand das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig. In dem Verfahren hatte ein Musikverlag eine einstweilige Verfügung gegen den Inhaber eines Internetzugangs erwirkt, weil über seinen Anschluss Musikstücke illegal in einer Tauschbörse angeboten worden waren. Der Familienvater erhob Einspruch mit der Begründung, dass kein Mitglied der sechsköpfigen Familie den Urheberrechtsverstoß begangen habe. weiter...
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