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Gerichtsbeschluss: Arcor muss Google nicht sperrenHuch Medien GmbH sieht Rückschlag für den Jugendschutz
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main begründete die Ablehnung damit, dass Arcor "selbst keine pornografischen Schriften und/oder Bilder im Internet" bereitstelle. Arcor biete lediglich den Zugang ins Internet und "macht die dort öffentlich angebotenen Leistungen nicht selbst zugänglich". Das Gericht ließ unberücksichtigt, dass Google eine Suchmaschine betreibt und nicht primär als Anbieter von pornografischen
Inhalten aktiv ist.
Noch im Oktober 2007 entschied die 6. Zivilkammer am Landgericht Frankfurt am Main ganz anders: Mit einer einstweiligen Verfügung wurde Arcor dazu verpflichtet, den Zugang zum Porno-Angebot von YouPorn zu blockieren. Auch in diesem Fall bot Arcor lediglich den Zugang ins Internet, hielt aber die Daten von YouPorn nicht selbst vor. Erwirkt hatte die einstweilige Verfügung die Firma Kirchberg Logistik, die selbst in der Porno-Branche in Deutschland tätig ist und wiederholt den Zugang zu international tätigen Porno-Webseiten unterbinden lassen wollte. Die gleiche Argumentation wie das Landgericht Frankfurt am Main im jüngsten Fall verfolgte auch das Landgericht Kiel: Kielnet sollte dazu verpflichtet werden, den Zugriff auf das Angebot von YouPorn zu sperren: Nach Ansicht des Landgerichts Kiel halte Kielnet die betreffenden Seiten aber nicht auf seinem Server zum Abruf bereit und sei somit nicht für den Inhalt verantwortlich. Die Dienstleistung des Providers sei inhaltsneutral, da er Kunden lediglich den Zugang ins Internet bereitstelle. Die Huch Medien GmbH will mit dem Vorgehen gegen Arcor auf "gewisse Unstimmigkeiten im deutschen Jugendschutzrecht" hinweisen. Das Unternehmen kritisiert, dass Google keine Altersverifikation vornehme, um zu verhindern, dass Minderjährige auf pornografische oder tierpornografische Bilder zugreifen können, wie es das deutsche Jugendschutzgesetz vorschreibt. In Deutschland sei das Verbreiten von Tierpornografie strafrechtlich verboten, betont die Huch Medien GmbH in einer Pressemitteilung. Somit ergebe vor allem die Sperrung von YouPorn durch die andere Kammer des gleichen Gerichts wenig Sinn, denn YouPorn biete im Unterschied zu Google nur normale Pornografie an, jedoch keine Tierpornografie. Der Geschäftsführer der Huch Medien GmbH, Tobias Huch, sagte: "Der Beschluss des LG Frankfurt ist eine interessante Nachricht für Anbieter von Pornografie und Tierpornografie im Internet weltweit. Deren deutsche Helfer und Helfershelfer können nach Meinung des Gerichts rechtlich nicht in Anspruch genommen, der Zugang zu pornografischen Bildern kann nicht unterbunden werden. Man kann dies als Sieg der Kommunikationsfreiheit im Internet feiern, für den deutschen Jugendschutz bedeutet es aber eine schwere Schlappe." Die Huch Medien GmbH will Beschwerde gegen den Beschluss einlegen und erwartet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. (ip)
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