Online-Shops bald mit vier Seiten Widerrufsbelehrung?

Bundesjustizministerium mit Entwurf für neue Muster-Widerrufsbelehrung

Nach Jahren öffentlicher Kritik an seiner Muster-Widerrufsbelehrung hat das Bundesjustizministerium nun einen Diskussionsentwurf für eine verbesserte Variante vorgelegt. Nachdem verschiedene Gerichte das amtliche Muster einer Widerrufsbelehrung für nicht rechtskonform erklärt hatten, wurden in der Vergangenheit viele Online-Shops wegen angeblich mangelhafter Widerrufsbelehrung kostenpflichtig abgemahnt, obwohl sie das offizielle Muster verwendeten.

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Die Muster-Widerrufsbelehrung soll zum einen Verbraucher über ihre Rechte informieren und zum anderen Online-Händlern Rechtssicherheit und Schutz vor Abmahnungen bieten. Doch genau Letzteres ist nicht mehr der Fall: Denn mehrere Online-Händler erhielten in der Vergangenheit Abmahnungen, weil sie die von der Bundesregierung vorgeschlagene Musterwiderrufsbelehrung in ihrem Angebot benutzt hatten.

Der Text der Muster-Widerrufsbelehrung steht in der Kritik, seit das Landgericht Halle (Urteil vom 13. Mai 2005, Az.: 1 S 28/05) diese für unwirksam erklärt hat. Diese Einschätzung wird von anderen Gerichten teilweise geteilt. Das Landgericht Halle hält die Muster-Widerrufserklärung für unwirksam, da sie die gesetzlichen Vorgaben im § 355 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht beachtet.

Mit einem Diskussionsentwurf der "Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationsplichten-Verordnung" reagiert das Bundesjustizministerium endlich auf die Kritik. Der neue Entwurf einer Muster-Widerrufsbelehrung soll Online-Händler und andere Warenversender vor Abmahnungen schützen und berücksichtigt unter anderem Vorschläge, die der Gütesiegel-Aussteller Trusted Shops zusammen mit dem DIHK erarbeitet hat. Allerdings soll der neue Mustertext anders als vorgeschlagen rund vier DIN-A4-Seiten lang sein und sei wegen verbleibender Kritikpunkte weiterhin von Gerichten angreifbar, kritisiert Trusted Shops.

Anders als von DIHK und Trusted Shops vorgeschlagen sollen Händler entsprechend dem Entwurf verpflichtet werden, in der Belehrung viele Paragrafen im Wortlaut wiederzugeben. Damit umfasst der Text - abhängig vom speziellen Fall - zum Teil über 1.700 Wörter, das sind rund vier DIN-A4-Seiten Text. Dies sei für Unternehmer unpraktikabel und für die Verbraucher intransparent, meint Trusted Shops. Zudem wird kritisiert, dass das Muster nach aktueller Planung weiterhin Bestandteil der Verordnung BGB-InfoV bleibt und auch künftig keinen Gesetzesrang hat. Dadurch sei es nach wie vor möglich, dass Gerichte Textbestandteile monieren, weil sie dem übergeordneten Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) widersprechen. Händler hätten bei Verwendung des neuen Musters auch in Zukunft keine Rechtssicherheit.


gargamel 27. Nov 2007

Stimmt. Hier in Österreich gibt's zweifellos auch genug Bürokratie, aber sowas wie das...

tomtom 21. Nov 2007

Na klar. Solange hier in D keine Rechtssicherheit herrscht, und man als Firma immer das...

debian-dau 21. Nov 2007

*häää?!!!* wie dieses? wie käme ein online-händler im einem fernen Land auf die idee...

Perun 21. Nov 2007

In der Theorie hast du Recht, aber was soll Deutschland gegen einen Internet-Händler...

afri_cola 21. Nov 2007

Hilft nix, wer in D verkauft muss sich ans D-Recht halten, egal wo er wohnt...

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Das Abzocke Blog / 21. Nov 2007

Widerrufungsbelehrung im Online Shop



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