Jugendschutz: Prüfung der Ausweisnummer reicht nicht

BGH hält Alterskontrolle per Ausweisnummer und Bankkonto für unzureichend

Die Abfrage einer Personal- oder Reisepassnummer reicht nicht aus, um den jugendschutzrechtlichen Anforderungen bei pornografischen Internetangeboten gerecht zu werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (AZ I ZR 102/05) und stellt zudem fest: "Auch wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich ist oder eine Postleitzahl abgefragt wird, genügt ein solches System den gesetzlichen Anforderungen nicht."

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Gestritten hatten Anbieter von Altersverifikationssystemen für Betreiber von Internetseiten mit pornografischen Inhalten. Durch diese Systeme soll der Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten ausgeschlossen werden. Bei dem kritisierten System der Beklagten reichte es in einer Version aus, vor der Zugangsgewährung eine Personal- oder Reisepassnummer und die Postleitzahl des Ausstellungsortes anzugeben. Bei einer anderen Version ist außerdem die Eingabe eines Namens, einer Adresse und einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung erforderlich.

Besonders pikant: Die Beklagte verweist auf ihrer Homepage ueber18.de auf die Internetangebote der eigenen Kunden, die das Altersverifikationssystem benutzen. Über entsprechende Links gelangten Nutzer so direkt zu den pornografischen Internetangeboten.

Geklagt hatte die Coolspot AG, ebenfalls Anbieter von Altersverifikatonssystemen, die auf das sogenannte Post-Ident-Verfahren setzt. Hierbei wird von der Post die Identität einer Person vor Ort überprüft, was einen erheblich höheren Aufwand darstellt und eine gewisse zeitliche Verzögerung nach sich zieht. Der klagende Anbieter sieht im System der Beklagten einen Verstoß gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und gegen das Strafgesetzbuch sowie eine wettbewerbswidrige Handlung.

Der Klage auf Unterlassung wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf stattgegeben und nun wurde dies vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. Nach § 4 Abs. 2 JMStV seien Angebote sogenannter "weicher Pornografie" in Telemedien unzulässig, sofern der Anbieter nicht sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Demnach sei es erforderlich, dass eine "effektive Barriere" für den Zugang Minderjähriger besteht sowie einfache und naheliegende Umgehungsmöglichkeiten ausgeschlossen seien, so der BGH.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Altersverifikationssystem der Beklagten in beiden Versionen diesen Sicherheitsstandard nicht erfüllt. Jugendliche könnten sich leicht die Ausweisnummern von Familienangehörigen oder erwachsenen Bekannten beschaffen. Sie verfügten auch häufig über ein eigenes Konto. Das System der Beklagten errichte daher keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu pornografischen Angeboten im Internet.

Den Einwand, mit den hohen Anforderungen werde der Zugang Erwachsener zu pornografischen Angeboten unverhältnismäßig eingeschränkt, ließ der BGH nicht gelten. Es bestünden zahlreiche Möglichkeiten, ein Altersverifikationssystem zuverlässig auszugestalten, wie etwa die verschiedenen von der Kommission für Jugend- und Medienschutz (KJM) positiv bewerteten Konzepte zeigten. Erforderlich sei danach eine einmalige persönliche Identifizierung der Nutzer etwa durch einen Postzusteller und eine Authentifizierung bei jedem Abruf von Inhalten (z.B. durch einen USB-Stick in Verbindung mit einer PIN-Nummer). Auch eine Identifizierung mit technischen Mitteln (Webcam-Check, biometrische Merkmale) sei nicht ausgeschlossen, müsse aber entsprechende Sicherheit bieten.

Der BGH wies auch das Argument der Beklagten zurück, dass deutsche Anbieter pornografischer Inhalte durch die Jugendschutzbestimmungen gegenüber ausländischen Anbietern diskriminiert würden. Die Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts für pornografische Inhalte im Internet erfassen grundsätzlich auch ausländische Angebote, die im Inland aufgerufen werden könnten. Die Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung bei Angeboten aus dem Ausland führten nicht zu einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.

Darüber hinaus stellt der BGH fest, dass sich der beklagte Anbieter aufgrund des Vertriebs des Altersverifikationssytems an den jugendschutzrechtlich unzulässigen Angeboten seiner Kunden beteiligt. Darüber hinaus würden auf der Homepage des Anbieters selbst pornografische Inhalte ohne ausreichende Alterssicherung angeboten werden, weshalb der Klägerin ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zustehe.


Piko 02. Apr 2008

Das ganze deutsche Jugendschutzverfahren ist eine Farce insbesondere die Umsetzung...

Youssarian 25. Okt 2007

Psychologisch, soziologisch und rechtshistorisch? IOW: Falsches Forum, IMHO, denn hier...

schnitzer 25. Okt 2007

Kann eigentlich jemand plausibel erklären, warum der Konsum von Pornographie für Kinder...

Ketzer 22. Okt 2007

........ ja..und in naher Zukunft ist dann noch die Abgabe einer Urin- , Stuhl- und...

ddalu 22. Okt 2007

Nur so nebenbei, auch nicht mit einem Kabelanschluss in dem nur das Deutsche Programm zu...

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