Urteil gegen Rapidshare in weiten Teilen aufgehoben

Sorgfaltspflichten reduziert

Das Oberlandesgericht Köln hat am 21. September 2007 das Urteil des Landgerichts Köln gegen die Rapidshare AG in weiten Teilen aufgehoben, teilte das Unternehmen mit. Die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten wurden vom OLG eingegrenzt. Rapidshare muss nur noch Dateien löschen, die auf einer vom Link definierten Website veröffentlicht werden. Die GEMA interpretiert das Urteil derweil gegensätzlich und macht einen "bahnbrechenden Erfolg für die Musikurheber" aus.

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Mitte Januar 2007 hatte die GEMA eine einstweilige Verfügung gegen den Dateitauschdienst erwirkt. Der "Share-Hoster" habe GEMA-Werke rechtswidrig genutzt, hieß der Vorwurf. Das Landgericht Köln gab im Rahmen eines Eilverfahrens der GEMA damals Recht: "Die Tatsache, dass der Dienstbetreiber die Inhalte nicht selbst einstellt, sondern diese durch Nutzer hochgeladen werden", ändere rechtlich nichts daran, dass die Dienstbetreiber für die im Rahmen des Dienstes stattfindenden Urheberrechtsverletzungen haften.

Mit Urteil vom 21. März 2007 hatte das Landgericht Köln zudem seine einstweiligen Verfügungen vom 11. und 15. Januar 2007 gegen die Betreiber bestätigt. Im April hatte Rapidshare beim Landgericht Düsseldorf seinerseits die Gema verklagt und dazu eine negative Feststellungsklage gegen die GEMA eingereicht.

Rapidshare will zwischen Dateien und Musikwerken unterscheiden: Fraglich sei, ob sich die Pflichten des Hosters darauf beschränken, die Dateien zu löschen, über deren illegale Speicherung er unterrichtet wurde, oder ob er gezwungen ist, den Zugang zu allen Dateien zu sperren, die das vom Urheber gemeldete Musikwerk enthalten.

Mit dem neuen Urteil des OLG Köln sieht sich die Rapidshare AG nun bestätigt. "Wir freuen uns über dieses Urteil", so Bobby Chang, Geschäftsführer des Unternehmens. "Denn nur wenn die Prüfpflichten der Hoster klar umrissen sind, wird es weiterhin Unternehmen geben, die in Infrastruktur investieren".

Der Richter machte laut Rapidshare deutlich, dass die GEMA es versäumt habe, die Maßnahmen zu nennen, mit denen Rapidshare Rechtsverletzungen verhindern könne. "Wie das Gericht bestätigte, ergreifen wir weitreichende Maßnahmen, um das geistige Eigentum Dritter zu schützen. Allerdings gibt es Grenzen - vor allem technische -, mit denen sich Urheber in der heutigen Zeit auseinander setzen müssen, so Chang. Das Hauptsacheverfahren folgt noch und Rapidshare hofft auf weitere Konkretisierungen.

Die GEMA wertet das Urteil indes anders: Das OLG Köln habe die Verantwortlichkeit von Rapidshare bestätigt, stellt die GEMA das Urteil dar. Nach Auffassung des Gerichtes würde Rapidshare gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen, wenn lediglich einzelne, illegale Musikdateien aus dem Dienst entfernt würden. Die Dienstebetreiber hätten die Pflicht zu kontrollieren, ob die Musikwerke als solche über ihre Plattformen angeboten werden.

Insbesondere könnten sich die Betreiber nicht darauf berufen, dass die Prüf- und Kontrollpflichten deshalb unzumutbar seien, weil keine Filtersoftware existiert, gibt die GEMA das Urteil wieder. Dabei müsse Rapidshare als reiner Anbieter von Speicherplatz auch externe Suchseiten prüfen, worin die GEMA einen "bahnbrechenden Erfolg für die Musikurheber" sieht. Das Urteil stelle klar, dass es den Dienstebetreibern ab Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen auch bei automatisierten Massennutzungen unter Einsatz von Mitarbeitern zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Rechtsverletzungen nicht wiederholen bzw. fortsetzen.


michael76 18. Jan 2008

Ist auch mal sehr geil, jemanden zu hören der anders tickt. Ich selbst hab damals noch in...

Korrumpel 24. Sep 2007

"Rapidshare muss nur noch Dateien löschen, die auf einer vom Link definierten Website...

Uwe Keim 24. Sep 2007

Jo, ich weiß, Herr Alphabet. Das ist halt ein ängstlicher Brute-Force-Ansatz meinerseits...

Uwe Keim 24. Sep 2007

Arrgh, erinnere mich bloß nicht daran ;-).

........ 24. Sep 2007

Die Leute die dort saugen, sind eine Minderheit und deswegen Uninteressant...

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Compyblog / 24. Sep 2007

ComPod To Go - 24.09.2007



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