EuGH bestätigt Strafe gegen Microsoft

Kommission setzt sich in fast allen Punkten durch

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg hat die 2004 von der Europäischen Kommission gegen Microsoft verhängte Strafe bestätigt. Dies gilt sowohl für die Auflagen als auch die Höhe der Strafe von 497,2 Millionen Euro.

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Die Europäische Kommission hatte im März 2004 ein Bußgeld in Höhe von 497,2 Millionen Euro festgesetzt. Sie war nach fünfjährigen Ermittlungen zu dem Ergebnis gekommen, dass Microsoft durch Ausdehnung seines Quasi-Monopols bei Betriebssystemen für PCs auf den Markt für Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver und den Markt für Medienabspielprogramme gegen europäisches Wettbewerbsrecht (Artikel 82 EG-Vertrag) verstoßen hat. Microsoft missbrauche seine Marktmacht, indem es bewusst die Dialogfähigkeit zwischen dem Windows-Betriebssystem für PCs und nicht von Microsoft stammenden Arbeitsgruppenservern einschränke, so die EU-Kommission. Das fortwährende missbräuchliche Verhalten Microsofts bremse die Innovationsbereitschaft und gehe zu Lasten des Wettbewerbs und der Verbraucher, die dadurch letztlich weniger Auswahl haben und höhere Preise zahlen müssen, begründete die Kommission damals ihre Entscheidung.

Zudem wurde Microsoft auferlegt, innerhalb von 120 Tagen Schnittstellen offen zu legen und innerhalb von 90 Tagen eine Windows-Version ohne Media-Player anzubieten. Während Letztere heute verfügbar ist, streiten EU und Microsoft noch immer über die Veröffentlichung der Schnittstellen. Im Juli 2006 verhängte die Kommission in diesem Zusammenhang ein Zwangsgeld von 280,5 Millionen Euro gegen Microsoft "wegen fortgesetzter Nichteinhaltung" von Auflagen, die die Kommission im Rahmen des Kartellverfahrens gegen Microsoft im März 2004 verhängt hatte. Die Strafe steigt pro Tag der Nichteinhaltung um 2 Millionen Euro, könnte aber auch auf 3 Millionen Euro pro Tag erhöht werden, drohte die Kommission bereits.

Parallel hatte Microsoft gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission geklagt. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in erster Instanz geurteilt und bestätigte die Entscheidung der Kommission weitgehend. Der von der Kommission geforderte Grad der Interoperabilität sei begründet und die Strafe angemessen.

Das Gericht stellt dabei fest, dass die Kommission nur die Veröffentlichung von Schnittstelleninformationen fordert, nicht aber, dass Microsoft seine Quelltexte offen legt. Microsofts Argumenten konnte das Gericht in weiten Teilen nicht folgen. Das Unternehmen habe auch nicht dargelegt, inwiefern die Offenlegung der Schnittstelleninformationen die Motivation zur Innovation einschränke.

In Bezug auf die Bündelung von Media-Player und Betriebssystem bestätigt der EuGH die Entscheidung der Kommission und auch in Bezug auf die Höhe der Strafe hat die Kommission den EuGH auf seiner Seite.

Lediglich in Bezug auf den zur Überwachung der Auflagen eingesetzten Vertrauensmann, der auf Vorschlag von Microsoft ernannt wurde und von Microsoft bezahlt werden muss, hob das Gericht die Entscheidung der Kommission auf. Dieser Maßnahme fehle eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht.

Gegen die Entscheidung des EuGH in erster Instanz kann innerhalb von zwei Monaten Berufung eingelegt werden.


brusch 20. Sep 2007

... Wenn's Dir nicht passt, nimmst Du halt solche Aufträge nicht mehr an. Was, wie...

RatKiller 20. Sep 2007

Und das findest du gut? Auf eine Firma angewiesen zu sein? Auf einen hersteller der...

ratkiller 20. Sep 2007

Geiles Argument ^^ mei wer nix ko der schreibt hoid sowas ^^ Ich sag dir nur ein sehr...

Paragraph 1 18. Sep 2007

In DE darfst Du Lizenzen verkaufen - auch wenn MS das untersagt hat. In anderen Ländern...

Paragraph 1 18. Sep 2007

Quark, lies mal Dein Grundgesetz: ALLE Menschen sind gleich. Falsch. Das Bußgeld ist...

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