![]() |
Stellenmarkt
Systemingenieur/-in für Software
JAVA-Entwickler (m/w)
Field Service Engineer Clinical Chemistry / Automation (m/w) NewsletteraboVerwandte ThemenPolitik/Recht, Internet, Tauschbörse, Urheberrecht Verwandte ArtikelRegierung will geistiges Eigentum besser schützen Werbe-SMS: Mobilfunkanbieter müssen Namen nennen Interview: Die Generation Internet in der Politik Letzte MeldungenBundesgerichtshof: Sedlmayr-Mörder müssen Fotos dulden Buzz - Google macht Twitter und Facebook Konkurrenz Belkins Powerline-Adapter sollen P1901-kompatibel werden 600 GByte mit 10.000 U/min von Seagate British Library und Microsoft liefern kostenlose E-Books Wenn Sicherheitssoftware zu Sicherheitslücken führt KDE SC 4.4 - Caikaku macht einen großen Schritt Quadriga Games - ein neues deutsches Spielestudio Zoomit: SD-Kartenleser fürs iPhone EA macht weniger Umsatz im Weihnachtsgeschäft Wie geht es weiter mit dem Kindle? Samsung S5620: Handy mit kapazitivem Touchscreen und WLAN Aperture 3 lernt GPS, erkennt Gesichter und bekommt Pinsel Aiptek MobileCinema D25 - Projektor mit DVD und DVB-T Optimus: Grafikkerne im Notebook automatisch umschalten Innenministerium gibt 2 Millionen Euro für Botnetzbekämpfung Dalvik Turbo soll Android dreimal schneller machen Amazons S3 lernt Versionierung Copperlicht - 3D-Engine rendert Quake 3 im Browser EU-Kommission bekennt Farbe zu ACTA Samsung Shark: Drei Mobiltelefone für soziale Netzwerke Kingston profitiert von Preisanstieg bei DRAM und Flash Infocus-Projektoren über Funk auch mit dem Mac ansteuern Tankstellen werden zu Akkuwechselstationen AMD verrät Details zu CPU- und GPU-Kombination Llano Microsoft: Windows 7 hat keine Probleme mit Notebookakkus Flash soll auf Macs bald schneller laufen als unter Windows Speedcommander 13.10 korrigiert Programmfehler Radeon HD 5570 - DirectX-11 auch für Kompakt-PCs Deutsche Telekom greift Kabel Deutschland an (Update) Haben wir etwas übersehen? Dann Mail an news@golem.de. |
|||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
An Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis stellt das Gesetz hohe Anforderungen: "Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von erheblicher Bedeutung [...] begangen [...] hat, darf angeordnet werden, dass diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, unverzüglich Auskunft über die [...] Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen haben, soweit die
Auskunft für die Untersuchung erforderlich ist." (§ 106g StPO).
Das Gericht sah in dem Tauschangebot der beiden Lieder jedoch keine "Straftat von erheblicher Bedeutung". Vielmehr handele sich um eine Tat, "die der Bagatellkriminalität zuzuordnen ist", weil "ein strafrechtlich relevanter materieller Schaden [...] nach dem Vorbringen der Anzeigeerstatter nicht eingetreten" sei. Das Gericht verweist zur Begründung dieser Einschätzung auf das Beispiel "eines Diebes, dem die Entwendung eines Kaugummis im Wert von 30 Cent angelastet wird". Dort sei es ja auch nicht gerechtfertigt, "eine Maßnahme gemäß §§ 100g, 100h StPO in Betracht zu ziehen" um des Diebes habhaft zu werden. Ob der durch das Tauschangebot angerichtete Schaden wesentlich größer sei, wie in dem Antrag der Staatsanwaltschaft behauptet, zieht das Gericht grundsätzlich in Zweifel. Es verweist auf eine vom Staatsanwalt selbst erwähnte Studie der Harvard-Universität von 2004, in der die Autoren zu dem Schluss kommen, dass "der Einfluss von Downloads auf Verkäufe [von Musik] statistisch gegen Null geht". Darüber hinaus erzielte der Täter "keinerlei finanzielle Vorteile", was in den Augen des Gerichts ebenfalls für die Geringfügigkeit der Tat spricht. Darüber hinaus bezweifelt das Gericht die Vorsätzlichkeit der Urheberrechtsverletzung. Nach den Paragrafen 100g und 100h des Urheberrechtsgesetzes sind aber nur vorsätzlich begangene Urheberrechtsverletzungen strafbar. Es sei jedoch beim Filesharing "nicht oder in ganz seltenen Ausnahmefällen" nachweisbar, dass der Upload absichtlich erfolgt sei. Wie durch eine Studie des US-Patentamtes bekannt sei, enthielten viele Filesharing-Programme Funktionen "die einen Zwangsupload zur Folge haben, ohne dass der jeweilige Nutzer, der im vorliegenden Fall als Täter anzusprechen wäre, dies erkennen könne". Ohne Geständnis eines Täters sei aber "der Nachweis, er sei nicht auf die teils verborgenen und schwer entdeckbaren Redistributionsprogrammteile hereingefallen, kaum zu führen". Schließlich berücksichtigt das Gericht die Motive der Rechteinhaber. Mit ihrem Vorgehen, in bundesweiten Massenanzeigen gegen Tauschbörsen zu erstatten, verfolgten die Rechteinhaber "ersichtlich den Zweck [...],den über die Ermittlungen festgestellten Anschlussinhaber später zivilrechtlich [...] auf Zahlungen hohen, meist unberechtigten Schadensersatzes in Anspruch zu nehmen". Dass zum Erreichen dieses Ziels das Strafrecht herhalten soll, wo der Gesetzgeber einen Auskunftsanspruch im Zivilrecht "bewusst versagt hat", berücksichtigt das Gericht ebenfalls und kommt unterm Strich zu der eindeutigen Entscheidung, dass "die von der Staatsanwaltschaft beantragte Ermittlungsmaßnahme wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzulehnen" ist. weiter...
Aktuelle Artikel
Bundesgerichtshof: Sedlmayr-Mörder müssen Fotos dulden
Buzz - Google macht Twitter und Facebook Konkurrenz
Belkins Powerline-Adapter sollen P1901-kompatibel werden
|
||||||||||||||||||||||||||||||||

