Kanada: Kein Copyright für Schokolade
Oberstes Gericht entscheidet gegen Kraft
Der kanadische Supreme Court hat im Streit um Parallelimporte von Schokolade gegen den Lebensmittelgiganten Kraft Foods entschieden. Kraft hatte mit Verweis auf ein urheberrechtlich geschütztes Produktsymbol auf der Schokolade deren Parallelimport nach Kanada verhindern wollen.
Im Fall Euro-Excellence Inc. v. Kraft Canada Inc. ging es um die Frage der Marktabschottung unter Berufung auf das geistige Eigentum. Kraft hat dem Importeur Kraft Canada Inc. (KCI), Tochter der Firmen Kraft Foods Belgium SA (KFB) und Kraft Foods Schweiz AG (KFS), das exklusive Recht zum Vertrieb von Schokoladen der Sorte Côte d'Or und Toblerone erteilt. Das Unternehmen Euro-Excellence importierte auf eigene Faust die genannten Schokoladensorten und vertrieb sie in Kanada. KFB meldete in Kanada drei Côte-d'Or-Logos als urheberrechtlich geschützte Kunstwerke und lizenzierte die Nutzung der Logos ausschließlich an die Tochter KCI. KFS ging bei zwei Toblerone-Logos genauso vor.
Nach der Lizenzierung verschickte KCI eine Unterlassungserklärung an Euro-Excellence und forderte diese auf, den Vertrieb jeglicher Produkte mit den geschützten Logos in Kanada einzustellen. Davon wäre natürlich auch originalverpackte Schokolade betroffen gewesen. Euro-Excellence weigerte sich, der Unterlassungsforderung nachzukommen, und der Fall ging vor Gericht. KCI warf Euro-Excellence die Verletzung ihrer Urheberrechte an den geschützten Logos auf der Schokoladenverpackung vor. Mit dem Import von "Kopien der geschützten Werke zwecks Verkauf und Vertrieb in Kanada" hätte Euro-Excellence eine Urheberrechtsverletzung zweiten Grades nach dem Copyright-Gesetz begangen. KCI berief sich nicht auf den Schutz der Handelsmarken (Trademark-Schutz) sondern ausdrücklich auf das Urheberrecht.
In erster Instanz bekam KCI Recht. Euro-Excellence wurde zur Zahlung von 300.000 kanadischen Dollar Entschädigung verurteilt. Ihr wurde untersagt, Gegenstände "zu verkaufen, zu verbreiten, auszustellen oder zum Verkauf anzubieten", auf denen eines der geschützten Logos abgebildet ist. Der Einspruch von Euro-Excellence gegen das Urteil wurde vom Berufungsgericht abgewiesen. Schließlich zog Euro-Excellence vor das höchste Gericht und bekam - mit zwei Gegenstimmen - Recht.
Die Richter sprachen sich in ihrer Mehrheit dagegen aus, im vorliegenden Fall eine Urheberrechtsverletzung zu sehen. Die umstrittenen Logo-Kopien stellten keine Urheberrechtsverletzung dar, da sie ja von den Rechteinhabern - KFB und KFS - in Europa selbst hergestellt worden seien. Ein Rechteinhaber könne nach kanadischen Gesetzen auch nicht die exklusive Lizenz seiner eigenen Tochter verletzen, weshalb keine Urheberrechtsverletzung bei der Herstellung der Kopien erfolgt ist.






Wie wär es denn mal frisch vom Wochenmarkt, ihr Bequemen Esser?? In Ketchup ist so viel...
Ich glaub da musste auf sehr viel verzichten =D Mit ihren tausend Marken...
der ketchup schmeckt eh nicht doll und auf den rest kann ich dank genügend konkurrenz...
wo bitte ist der Fisch für unseren Troll?
Also, hier ging es um Kraft und nur weil das Wort Schweiz viel, ist es dennoch nicht...
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