Werbe-SMS: Mobilfunkanbieter müssen Namen nennen

BGH: Telefongesellschaften müssen Namen und Adresse an Private herausgeben

Private Mobilfunknutzer die eine unverlangte Werbe-SMS erhalten haben, haben das Recht Namen und Anschrift des Absenders von dessen Mobilfunkanbieter zu verlangen. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof (I ZR 191/04, vom 19. Juli 2007).

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Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger auf seinem Mobiltelefon eine unverlangte Werbe-SMS, ohne den Absender ermitteln zu können. Er wandte sich darauf hin an T-Mobile Deutschland, da die Rufnummer aus deren Nummernblock stammte. T-Mobile stellte sich auf den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein, scheitert mit dieser Auffassung aber vor dem Bundesgerichtshof.

Das Amtsgericht Bonn hatte der Klage des Handy-Nutzers stattgegeben und das Landgericht Bonn die Berufung von T-Mobile zurückgewiesen, jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Heute nun wies der BGH diese Revision zurück.

Der Bundesgerichtshof hat einen Anspruch des Klägers auf Nennung von Namen und Anschrift des fraglichen Anschlussinhabers bejaht. Er hat sich auf die Bestimmung des § 13a des Unterlassungsklagengesetzes gestützt, die der Gesetzgeber im Jahre 2002 in das Gesetz eingefügt hat und die dem individuellen Adressaten unverlangter Werbeanrufe einen Auskunftsanspruch gegenüber der betreffenden Telefongesellschaft einräumt. Bis dahin sah das Gesetz einen solchen Auskunftsanspruch nur zugunsten von Verbänden wie z.B. Verbraucherverbänden vor. Die neue Bestimmung ging auf die Erwägung zurück, dass nicht nur Verbände, sondern auch individuelle Adressaten zivilrechtlich gegen unverlangte Werbeanrufe vorgehen könnten und deswegen auf Name und Anschrift des Anrufers angewiesen seien.

Satz 2 der Bestimmung, auf den sich T-Mobile berufen hatte, scheint den Anspruch aber in der Praxis leerlaufen zu lassen, weil er ihn vermeintlich davon abhängig macht, dass kein entsprechender Auskunftsanspruch eines Verbandes besteht. Nun hat der Bundesgerichtshof diese Bestimmung des § 13a Satz 2 UKlaG in der Weise restriktiv ausgelegt, dass der Auskunftsanspruch des individuellen Verbrauchers nur dann ausscheide, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht hat. Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung führe zu dem - dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden - Ergebnis, dass in der Praxis kaum jemals ein Auskunftsanspruch individueller Adressaten von Werbeanrufen bestünde, weil in der Praxis immer parallel auch Ansprüche eines Verbandes bestehen, so der BGH.

Da im Streitfall kein Verband die fragliche Auskunft über Namen und Anschrift des Absenders der Werbeanrufe verlangt hatte, hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung von T-Mobile zur Auskunftserteilung bestätigt.


Petrov 17. Nov 2007

it is great!

Tobe 23. Jul 2007

Warum sollte der Rechtsschutz das nicht übernehmen?

Painy187 20. Jul 2007

Man sollte davon ausgehen, dass der Rechtsschutz greift, wenn man seine Rechte verletzt...

Painy187 20. Jul 2007

Hmm es ging hier nicht um Kröten und Abmahnungen?!

Student 20. Jul 2007

Hallo Das kann aber ganz schön teuer werden: http://www.heise.de/newsticker/meldung/92998...

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