Google gewinnt im Streit um Erotik-Thumbnails

Bildersuche mit Thumbnails in Ergebnissen verstößt nicht gegen US-Urheberrecht

Ein Berufungsgericht in Kalifornien hat in dem seit 2001 andauernden Rechtsstreit zwischen Google und dem Erotik-Anbieter "Perfect 10" das vorausgegangene Urteil des Bezirksgerichts aufgehoben. Es geht um die Frage, ob die Anzeige von Thumbnails und Links in Ergebnissen der Google-Bildersuche gegen das Urheberrecht verstößt.

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Das Gericht (U.S. 9th Circuit Court of Appeals) hat nun entschieden, dass die Veröffentlichung von verkleinerten Bildern, so genannten Thumbnails, im Suchergebnis der Google-Bildersuche keine Verletzung des Urheberrechts darstellt, sondern als Akt einer "fairen Nutzung" ("fair use") anzusehen ist. Dabei geht es in diesem Fall nicht um Bilder, die Google direkt auf der Website von "Perfect 10" gefunden hat. Vielmehr geht der Erotik-Anbieter gegen angezeigte Suchergebnisse vor, die durch die nicht lizenzierte Verwendung der urheberrechtlich geschützten Bilder auf Internetseiten von und durch Dritte entstanden sind. Google hatte die dort gefundenen Bilder als Thumbnails in seiner Bildersuche reproduziert und mit der entsprechenden Seite verlinkt. Die Vorinstanz hatte die Abbildung der Thumbnails noch für rechtswidrig erklärt. Dem ist das Berufungsgericht jedoch nicht gefolgt und sah in der Darstellung der Suchergebnisse in der Google-Bildersuche keine Verletzung des US-Urheberrechts.

In der vorangegangenen Entscheidung hatte das Bezirksgericht zudem festgestellt, dass durch die in den Suchergebnissen angegebenen Links auf Internetseiten mit urheberrechtlich geschützten Abbildungen kein indirekter Verstoß gegen das Urheberrecht zu sehen ist. Der Verweis auf eine widerrechtliche Reproduktion der Fotos macht aus einer Suchmaschine nicht automatisch einen Mitstörer, erläuterte das Bezirksgericht. Es bezog sich dabei auch auf die Entscheidung des Obersten US-Gerichtshofs vom Juni 2005 gegen die Peer-to-Peer-(P2P-)Tauschbörse Grokster.

In der aktuellen Entscheidung des Berufungsgerichts wurde diese damalige Sichtweise nun komplett revidiert. Eine Mitschuld für die Verlinkung von Seiten, auf denen gegen das Urheberrecht verstoßen wird, ist danach nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere wenn dem Suchmaschinen-Betreiber bekannt ist, dass auf der entsprechenden Seite gegen das Urheberrecht Dritter verstoßen wird, sind solche Links rechtswidrig. Ob dies in diesem Fall so ist, muss, möglicherweise durch eine erneute Beweisaufnahme, nun das Bezirksgericht entscheiden.

Die Bürgerrechtsvereinigung "Electronic Frontier Foundation" (EFF) bewertet die Entscheidung des Berufungsgerichts trotzdem "alles in allem als gute Nachricht für Entwickler und Internetnutzer". [von Philipp Otto]


ike 21. Mai 2007

Moin! Ja, ich weiß, dass es hier zum Glück mal nicht der Fall ist, aber die Richter...

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