Online-Händler werden weiter gebeutelt

Handlungsbedarf nach neuen Gerichtsentscheidungen

Online-Händler kommen nicht umhin, ihre AGB immer wieder zu überarbeiten, um Abmahnungen vorzubeugen. Das Hanseatische OLG hat die Klausel "Unfrei zurückgesandte Waren werden nicht angenommen" beanstandet, in einem anderen Fall wurden vom Kammergericht in Berlin zu ungenau angegebene Lieferfristen bemängelt.

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Das Hanseatische OLG hat sich in seinem Beschluss vom 14. Februar 2007 (Az.: 5 W 15 / 07) einer weit verbreiteten Klausel in AGB von Online-Händlern angenommen. Im konkreten Fall wurde in Bezug auf das gesetzliche Widerrufsrecht die Klausel "Unfrei zurückgesandte Waren werden nicht angenommen" beanstandet. Dies stehe, so das Gericht, in Widerspruch zu § 357 Abs. 2 S. 2 BGB, nach dem der Verkäufer beim Widerruf die Kosten der Rücksendung trägt.

"Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht", so das Gericht. Dies widerspreche aber dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.

Die Belastung des Verbrauchers mit Kosten des Widerrufs widerspricht also dem gesetzlichen Leitbild, der Verkäufer kann damit die Rückabwicklung des Vertrages auf Grund eines Widerrufs nicht davon abhängig machen, dass der Kunde die Ware vor der Rücksendung ordnungsgemäß frankiert. Der Ausnahmefall ist hier auch gesetzlich geregelt, der Warenwert liegt unter 40,- Euro oder bei einem höheren Preis ist die Gegenleistung oder eine Teilzahlung beim Widerruf noch nicht erbracht. In diesem Fall können die Rücksendekosten vertraglich dem Käufer auferlegt werden.

Derweil beschäftigte sich das Kammergericht Berlin mit der Angabe von Lieferfristen: Mit Beschluss vom 03. April 2007 (Az.: 5 W 73 / 07) fordert das Gericht die Angabe genauer Lieferfristen. Im konkreten Fall wurde die Verwendung der Klausel "Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 - 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 Tage - 10 Tage nach Zahlungseingang" in den AGB beanstandet. Diese Beanstandung führt zur Unwirksamkeit der Klausel und böte so Stoff für eine Abmahnung.

Die Verwendung der Wendung "in der Regel" soll nach Ansicht des Gerichts dazu führen, dass die Lieferfristen nicht genau bestimmt werden können. Im Extremfall sollen dann auch noch mehrere Wochen Lieferfristen möglich sein. Dies ist nicht mit § 308 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu vereinbaren, da sich der Verwender hier eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Das Gericht moniert insbesondere, dass jeder Anhaltspunkt für ein Fristende fehlt.

In diesem Kontext wurde auch auf die Verwendung des Wortes "circa" bei den Lieferfristen eingegangen, dessen Verwendung wohl ebenfalls als problematisch angesehen werden könnte. Dazu musste das Gericht jedoch nicht abschließend Stellung nehmen, da allein die Verwendung "in der Regel" schon für die Unwirksamkeit ausgereicht hat. [von RA Robert Rogge]


camd 09. Jul 2007

Ein Bekleidungsdiscounter verdient in der Aufschlagskalkulation 100%. Jeder Fachhändel...

Shopper 01. Mai 2007

Ich hoffe, du kannst die Kollateral-Schäden ebensogut verkraften, wenn du Sie dann über...

Graf Porno 19. Apr 2007

Nichts "aber"... Das meinte ich so. Und das geht im Internet nicht. Ja, wär mal geil...

rincewind25 18. Apr 2007

gerade der Bekleidungshandel ist allerdings ein schlechtes Beispiel. Hier liegen die...

Korrumpel 17. Apr 2007

Unfähig in ne Suchmaschinen "BGB" einzugeben? Also, nochmal für ganz schlaue: "§ 357...

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