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BGH: Forenbetreiber haften ab KenntnisUnterlassungsanspruch gegen Forenbetreiber auch, wenn der Urheber bekannt ist
Geklagt hatten Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins zur Bekämpfung von Kinderpornografie im Internet gegen den Betreiber eines Forums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornografie beschäftigt. Der Kläger forderte, die Verbreitung von zwei Beiträgen zu unterlassen, da er sich durch diese in seiner Ehre verletzt sieht. Die Beiträge wurden von Dritten jeweils unter einem Pseudonym in das Forum eingestellt, wobei der Autor eines der
Beiträge den Streitparteien bekannt ist.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht die Klage aber hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Dabei ging es im Revisionsverfahren um die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06), dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen einen Forumsbetreiber kann also ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags. Diesem Unterlassungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. An einer abschließenden Entscheidung war der Senat gehindert, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war. (ji)
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