Abmahnungen trotz oder wegen Musterwiderrufsbelehrung

Anzeige der Widerrufsbelehrung am Bildschirm genügt einigen Gerichten nicht

Online-Shops müssen ihre Kunden über ihre Rechte zum Widerruf aufklären. Eigentlich sollte man denken, dass die Verwendung eines offiziellen Belehrungstextes risikolos bleibt. Leider stimmt dies nicht so ganz, da mehrere Online-Händler, die die von der Bundesregierung vorgeschlagene Musterwiderrufsbelehrung in ihrem Angebot benutzt hatten, Abmahnungen erhalten haben.

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Der Text der Musterwiderrufsbelehrung steht in der Kritik, seit das Landgericht Halle (Urteil vom 13. Mai 2005, Az.: 1 S 28/05) diese für unwirksam gehalten hat. Diese Einschätzung wird von anderen Gerichten teilweise geteilt. Das LG Halle hält die Musterwiderrufserlärung für unwirksam, da sie die gesetzlichen Vorgaben im § 355 BGB nicht beachtet. So enthalte die Musterwiderrufsbelehrung in der BGB-InfoV einige Formulierungen, die mit § 355 II BGB nicht zu vereinbaren seien, so z. B. zum Beginn der Widerrufsfrist. Auch die geforderte Textform sei ein Problem.

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 18. Juli 2006 (Az.: 5 W 156/06) ausgeführt, dass die Widerrufsfrist bei Online-Geschäften in dem entschiedenen Fall nicht zwei Wochen, sondern vielmehr einen Monat betrage. Grund dafür ist, dass dem Verbraucher eine entsprechende Belehrung in Textform nicht vor dem Vertragsschluss zugekommen sei. Daher verlängere sich die Frist für den Widerruf auf einen Monat.

Das Kammergericht führte dazu aus: "'Textform' erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung keine solche, die dem Verbraucher in 'Textform' mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt (Senat NJW 2006, 3215, 3216; OLG Hamburg MMR 2006, 675, 676)."

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Thomas Steinczhorn 24. Mai 2008

Wer schuetzt den Online Shop Betreiber? Der Gesetzgeber ist in meinen Augen verpflichtet...

GodsBoss 14. Mär 2007

Ganz allgemein abgemahnt oder in diesem speziellen Fall? Ganz allgemein gar nicht, in...

sonnendreher 08. Mär 2007

Was würdest du von folgender Formulierung halten: Es gibt immer ein Widerrufsrecht von 4...

sonnendreher 08. Mär 2007

Also dazu muss man aber auch mal ganz klar sagen: Die Gesetze werden immer(noch) von...

JenZzz 08. Mär 2007

Es ging ja eigentlich eher um diese "2 Wochen", die irgendwie entstanden sind (hab...

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blariog.net / 08. Mär 2007

Online-Shopping in D wird noch konfuser

Werner der Mundräuber / 08. Mär 2007

Und täglich wiehert der Amtsschimmel, Teil 25434



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