Golem.de
 
Suchen bei Golem.de
Golem.de Newsletter-Abo
Videos
Flipboard - Trailer Flipboard - Trailer
Stellenmarkt

SAP-BI-Berater (m/w)
Tönsmeier Dienstleistung GmbH & Co. KG, Porta Westfalica

JAVA Software-Entwickler (m/w)
TESIS DYNAware GmbH, München

Senior P&I Consultant - Application Manager CORDYS (m/w)
Siemens Financial Services GmbH, München

Detailsuche
Newsletterabo
Verwandte Themen

Wirtschaft, Internet, Onlineshop

Verwandte Artikel
Letzte Meldungen

Karsten Nohl: GSM-Verschlüsselung mit einfacher Hardware zu knacken

O2: Kombiangebot aus Handyvertrag und Alice-DSL-Anschluss kommt

Lost in Space: 28 Millionen US-Dollar für Raumfahrer Lord British

Gnome: Desktop soll ins Web

Spieletest Starcraft 2: Mehr Einzelspielerstrategie geht nicht

Blackberry 6: Erste Geräte kommen erst im Herbst

Motorola: Der Smartphone-Absatz ist gestiegen

Steve Ballmer: Windows-7-Tablets in Vorbereitung

Microsoft: Linux Integration Services 2.1 prüft Herzschlag

Eclipse SDK 4.0: Entwicklungsplattform mit neuer Benutzerschnittstelle

Nokia: Ovi Browser für S40-Handys tut es Opera Mini gleich

Google und Adobe: Chrome ab sofort mit integriertem Flash-Player

Mozilla: Updates für Firefox Home und Sync

Sysadminday: Feiert den Icon-Dieb!

Blog-Software: Wordpress 3.0.1 beseitigt Fehler

Echtzeit-Kompression: IBM kauft Storwize

Microsoft: Beta des Internet Explorer 9 im September 2010

Web Timing: Wie schnell lädt eine Website?

Freier Media-Player: VLC 1.1.2 veröffentlicht

Mac-kompatibel: Webcam zum Mitnehmen

15 Minuten: Youtube erhöht Upload-Limit

Digitales Rückteil: Sinar baut DSLRs zu Fachkameras um

Panasonic: 3D-Filme selbst drehen

WiFi-Gate: Britischer Datenschützer entlastet Google

Yes, we can: FBI soll Verkehrsdaten ohne Richterbeschluss bekommen

LTE-Mobilfunk: O2 startet Ende des Jahres Netze in Halle und München

Alien Arena 2010: Mehr Licht und Schatten

App-Genome-Projekt: Android-App sammelt persönliche Daten und gibt sie weiter

Rakudo Star: Perl 6 ist benutzbar

Elektromobilität: Blink - der iPod unter den Ladesäulen

Weitere News


Haben wir etwas übersehen? Dann Mail an news@golem.de.

HOME


Networld / 08.03.2007 / 12:01 Trackback     Versenden     Druck 
Abmahnungen trotz oder wegen Musterwiderrufsbelehrung Seiten

Abmahnungen trotz oder wegen Musterwiderrufsbelehrung

Anzeige der Widerrufsbelehrung am Bildschirm genügt einigen Gerichten nicht

Online-Shops müssen ihre Kunden über ihre Rechte zum Widerruf aufklären. Eigentlich sollte man denken, dass die Verwendung eines offiziellen Belehrungstextes risikolos bleibt. Leider stimmt dies nicht so ganz, da mehrere Online-Händler, die die von der Bundesregierung vorgeschlagene Musterwiderrufsbelehrung in ihrem Angebot benutzt hatten, Abmahnungen erhalten haben.

Der Text der Musterwiderrufsbelehrung steht in der Kritik, seit das Landgericht Halle (Urteil vom 13. Mai 2005, Az.: 1 S 28/05) diese für unwirksam gehalten hat. Diese Einschätzung wird von anderen Gerichten teilweise geteilt. Das LG Halle hält die Musterwiderrufserlärung für unwirksam, da sie die gesetzlichen Vorgaben im § 355 BGB nicht beachtet. So enthalte die Musterwiderrufsbelehrung in der BGB-InfoV einige Formulierungen, die mit § 355 II BGB nicht zu vereinbaren seien, so z. B. zum Beginn der Widerrufsfrist. Auch die geforderte Textform sei ein Problem.

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 18. Juli 2006 (Az.: 5 W 156/06) ausgeführt, dass die Widerrufsfrist bei Online-Geschäften in dem entschiedenen Fall nicht zwei Wochen, sondern vielmehr einen Monat betrage. Grund dafür ist, dass dem Verbraucher eine entsprechende Belehrung in Textform nicht vor dem Vertragsschluss zugekommen sei. Daher verlängere sich die Frist für den Widerruf auf einen Monat.

Das Kammergericht führte dazu aus: "'Textform' erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung keine solche, die dem Verbraucher in 'Textform' mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt (Senat NJW 2006, 3215, 3216; OLG Hamburg MMR 2006, 675, 676)." weiter...
Abmahnungen trotz oder wegen Musterwiderrufsbelehrung Seiten

Kommentar-Übersicht / Kommentieren:
Re: Wie schütze ich mich? (Thomas Steinczhorn, 24.05.08 15:36)
Re: Wie schütze ich mich? (GodsBoss, 14.03.07 16:22)
Wieso nicht so: (sonnendreher, 08.03.07 20:09)
Re: Erst wenn alles schön kompliziert und... (sonnendreher, 08.03.07 20:03)
Re: Meine "Lösung" (JenZzz, 08.03.07 18:16)
Trackback:

Online-Shopping in D wird noch konfuser (blariog.net, 08.03.07 21:47)

Und täglich wiehert der Amtsschimmel, Teil 25434 (Werner der Mundräuber, 08.03.07 14:26)

Ich kann das Wort Abmahnung nicht mehr hören! (EKM Blog, 08.03.07 13:18)

Links zum Artikel
Verwandte Artikel

Mehr zum Thema RSS ATOM
Wirtschaft 2.0 1.0
Internet 2.0 1.0
Onlineshop 2.0 1.0
Alle News 2.0 1.0

Praxisleitfaden zu Rechtsfallen für Online-Shops

Regierung will geistiges Eigentum besser schützen

Google Checkout: Freie Kreditkarten-Transaktionen bis 2008

Längere Ladenöffnungszeiten keine Gefahr für Online-Shops

Studie: Geizen beim Online-Einkauf out


 

Audio/Video | Desktop-Applikationen | Foto | Games | Handy | Internet | Mobil | OSS | PC-Hardware | Politik/Recht | Security | Software-Entwicklung | Wirtschaft | Wissenschaft

Ticker | RSS | API | Forum | Zusatz-Dienste | Jobs | IT-Events

Home | Impressum | Werbung | Freunde

Copyright © 1997 - 2010 Golem.de. Alle Rechte vorbehalten.

 

Zum Artikel Text einblenden Text ausblenden