Abmahnungen trotz oder wegen Musterwiderrufsbelehrung
Auch das OLG Hamburg hat in einer Entscheidung (Beschl. v. 12. Januar 2007 - Az.: 312 O 826/06) ausgeführt, dass eine wirksame Belehrung über die Rechte des Verbrauchers nicht auf den Online-Seiten des Verkäufers erfolgen kann, da die notwendige Textform nicht gewahrt wird. Die Belehrung kann damit erst nach Vertragsschluss durch E-Mail oder beigefügt bei der Versendung der Ware erfolgen, dies hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt.
Es sollte nicht verschwiegen werden, daß das LG Halle mit Urteil vom 13.05.2005, 1 S 28 / 05 und das LG Koblenz, Urteil vom 20.12.2006, 12 S 128 / 06 die Musterwiderrufsbelehrung für insgesamt nichtig halten, da das Muster nicht die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers (z. B. in §§ 355 ABs. 2, 187 Abs. 1 BGB) wiederspiegelt. Der Anbieter kann sich daher nicht auf das Muster berufen, seine Belehrung genügt den geseztlichen Anforderungen nicht.
Erst jüngst hat das LG Kleve in seinem Beschluss vom 02. März 2007, 8 O 128/06 diese Rechtsauffassung noch einmal bestärkt.
Das LG Flensburg (Urteil v. 23. August 2006 - Az.: 6 O 107/06) und das LG Paderborn (Urteil v. 28. November 2006 - Az.: 6 O 70/06) sehen die Sache anders, doch das reicht leider in diesen Fällen nicht, da zum einen in diesem Bereich der so genannte fliegende Gerichtsstand gilt. Da das Internetangebot überall abgerufen werden kann, kann man auch überall in Deutschland vor Gericht ziehen. Dies führt dazu, dass das Gericht mit einer entsprechenden Rechtsprechung gewählt wird. Zum anderen vergehen bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu diesem Problemkreis gut und gerne zwei bis drei Jahre, so dass auch auf diesem Wege kurzfristig Rechtssicherheit nicht hergestellt werden kann, abgesehen davon, dass man auch erst einmal zum Bundesgerichtshof kommen muss.
Die Bundesregierung jedenfalls sieht im Übrigen keinen Handlungsbedarf, dies ließ sie jedenfalls in ihrer Antwort auf die kleine Anfrage der FDP mitteilen. Sie sieht keine wirtschaftlichen Auswirkungen der zitierten Entscheidungen und hat auch keine verlässlichen Erkenntnisse zu einer Zunahme von Abmahnungen in diesem Bereich.
Zusammenfassend lässt sich also nur sagen: "Nichts Genaues weiß man nicht." Leider werden auch weiterhin Abmahnungen erteilt werden, sofern die offiziellen Musterwiderrufsvorlagen - und sei es nur in der falschen Variante - genutzt werden. Die von den Gerichten aufgestellten Formvorschriften werden wohl dazu führen, dass die Widerrufsbelehrungen weiter aufgebläht werden (müssen).
Dabei muss zwischen den Widerrufsbelehrungen im Online-Angebot und in der - nach Vertragsabschluss versandten - Widerrufsbelehrung unterschieden werden. Die Widerrufserklärung im Online-Angebot wird von einigen Gerichten als nicht ausreichend angesehen, so dass eine Monatsfrist für die Widerrufserklärung gelten dürfte. Dazu muss jedoch der Text im Online-Angebot entsprechend angepasst werden. [von RA Robert Rogge]





Wer schuetzt den Online Shop Betreiber? Der Gesetzgeber ist in meinen Augen verpflichtet...
Ganz allgemein abgemahnt oder in diesem speziellen Fall? Ganz allgemein gar nicht, in...
Was würdest du von folgender Formulierung halten: Es gibt immer ein Widerrufsrecht von 4...
Also dazu muss man aber auch mal ganz klar sagen: Die Gesetze werden immer(noch) von...
Es ging ja eigentlich eher um diese "2 Wochen", die irgendwie entstanden sind (hab...
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