Abmahnungen trotz oder wegen Musterwiderrufsbelehrung

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Das Problem besteht darin, dass die Textform bei Angeboten im Internet nicht gegeben ist. Die Textform wird in § 126 b BGB definiert. Dort heißt es: "Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden."

Das Kammergericht geht also davon aus, dass eine bloße Widerrufsbelehrung auf einer Webseite nicht eine dauerhafte Wiedergabe in Schriftzeichen ist. Die Dauerhaftigkeit kann nur durch Download auf den eigenen Computer oder durch Übersendung einer Mail erfolgen. Wenn also damit bei Online-Angeboten die mitgeteilte Widerrufsfrist zwei Wochen beträgt, dann ist eine entsprechende Abmahnung nur eine Frage der Zeit.

Der Online-Handel bringt es mit sich, dass der Verkäufer seine Kunden nicht kennt, so dass eine wirksame Belehrung über das Widerrufsrecht in der Regel erst nach dem Vertragsschluss erteilt werden kann - beispielsweise per E-Mail oder per Ausdruck bei der Ware. In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist jedoch einen Monat und darüber muss auch entsprechend belehrt werden.

Darauf basieren im Wesentlichen die jetzigen Abmahnungen, da durch die Fristbegrenzung im Online-Angebot auf zwei Wochen - die unwirksam sein soll - ein Verbraucher nach Ablauf dieser zwei Wochen den Vertrag nicht mehr widerrufen wird, obwohl er es bis zum Ablauf von vier Wochen noch könnte.

Zum Fristbeginn der Widerrufserklärung im Online-Angebot führt das Kammergericht weiter aus: "Richtigerweise muss dort also - jedenfalls auch - angeführt werden, dass die Frist frühestens mit Erhalt einer (in Textform noch gesondert mitzuteilenden) Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt (vgl. auch Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO)."

Diese Klarstellung des Kammergerichts betrifft jedoch nur die Widerrufsbelehrung im Online-Angebot, nicht die nach Vertragsabschluss per E-Mail versandte bzw. der Ware beigefügte Belehrung.

Die Entscheidung des Kammergerichts betraf die Abmahnung eines Mitbewerbers, der sich gegen die Verwendung des offiziellen Textes - jedenfalls bei den Mitteilungen der Fristen - richtete.

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Thomas Steinczhorn 24. Mai 2008

Wer schuetzt den Online Shop Betreiber? Der Gesetzgeber ist in meinen Augen verpflichtet...

GodsBoss 14. Mär 2007

Ganz allgemein abgemahnt oder in diesem speziellen Fall? Ganz allgemein gar nicht, in...

sonnendreher 08. Mär 2007

Was würdest du von folgender Formulierung halten: Es gibt immer ein Widerrufsrecht von 4...

sonnendreher 08. Mär 2007

Also dazu muss man aber auch mal ganz klar sagen: Die Gesetze werden immer(noch) von...

JenZzz 08. Mär 2007

Es ging ja eigentlich eher um diese "2 Wochen", die irgendwie entstanden sind (hab...

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blariog.net / 08. Mär 2007

Online-Shopping in D wird noch konfuser

Werner der Mundräuber / 08. Mär 2007

Und täglich wiehert der Amtsschimmel, Teil 25434



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