Linkverbot: Verfassungbeschwerde von Heise nicht angenommen

Bundesverfassungsgericht nimmt die Beschwerde aus formalen Gründen nicht an

Im Streit mit der Musikindustrie um die Link-Setzung auf den Hersteller der DVD-Kopiersoftware Slysoft ist der Heise-Verlag mit seiner Verfassungsbeschwerde gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde aus eher formalen Gründen nicht zur Entscheidung an.

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Das Oberlandesgericht München hatte Heise untersagt, einen Link auf den Hersteller eines "Kopierschutzknackers" zu setzen. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob es für ein Presseorgan zulässig ist, über Software zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen zu berichten. Die Musikindustrie war mit einem solchen Antrag in der ersten Instanz vor dem Landgericht München gescheitert, die Link-Setzung wurde Heise aber untersagt.

Sowohl der Heise Zeitschriften Verlag als auch die Musikindustrie gingen gegen das Urteil der ersten Instanz vor, doch das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Heise drängte darauf, das Link-Verbot aufzuheben; die Plattenfirmen, vertreten durch den Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft, wollten den ganzen Artikel aus dem Netz verbannen.

Der Link gehe zu weit und sei nicht mehr von der Pressefreiheit gedeckt, so das Oberlandesgericht. Er überschreite die Grenze des Erlaubten und sei die "Verlinkung eines Portals, wo Unrecht geschieht". Dies wiederum sei eine "Verwilderung der Pressesitten, der entgegengewirkt werden muss", so das Gericht. Es sah in dem Link einen zusätzlichen Service, der dem Nutzer das Auffinden der Seite erleichtere, nicht um die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen zur Meinungsbildung, die dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterliegen.

Heise hatte gegen diese Entscheidung, gegen die keine Revision zugelassen werden durfte, Verfassungsbeschwerde eingelegt, das Bundesverfassungsgericht nahm diese aber nicht zur Entscheidung an (1 BvR 1936/05), sie habe "keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist".

Allerdings argumentiert das Bundesverfassungsgericht dabei eher formal mit der Verletzung des Grundsatzes "der materiellen Subsidiarität". Die angegriffenen Entscheidungen seien im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen, Heise habe aber den Grundsatz der Subsidiarität missachtet, da der Rechtsweg in der Hauptsache nicht beschritten wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert der Grundsatz der Subsidiarität im materiellen Sinne über die formelle Erschöpfung des Rechtsweges hinaus, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu verhindern. Heise hätte also zunächst versuchen sollen, im Hauptsacheverfahren gegen die angeführten Punkte vorzugehen, unter anderem, da eine "Aussichtslosigkeit des Hauptsacheverfahrens" nicht zu erkennen sei.

Nachtrag vom 2. März 2007, 15:12 Uhr:
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts will Heise nun in das Hauptsacheverfahren einsteigen und hat dazu einen entsprechenden Antrag beim Landgericht München eingereicht. "Die mit der Münchener Entscheidung festgeschriebene Haftung für Hyperlinks behindert die Berichterstattung Tag für Tag. Wir hatten deshalb auf eine schnelle verfassungsrechtliche Klärung gehofft", erklärt Christian Persson, Chefredakteur von Heise Online, auf der eigenen Seite. Nun müsse der längere Weg beschritten werden, da "diese Einschränkung der Pressefreiheit" nicht hingenommen werden könne.


kamillhnc 06. Mär 2007

---> meinst du , es macht es besser, wenn du das Wort in Anführungszeichen packst? Ist...

toll-jäger 05. Mär 2007

der vergleich ist legitim...

troll-jäger 05. Mär 2007

-ewige nörgeler- dann schreib doch du die artikel... zzzzzzzzz.........

Milaan 05. Mär 2007

Du hast leider einen Punkt am Satzende vergessen.

sulfa 05. Mär 2007

Kauf dir ein Geschichtsbuch... und halt bitte die Klappe wenn sich Erwachsene unterhalten.

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