Arcor unterliegt im Streit um Zugang zu Glasfaserleitungen

Keine Entscheidung in der Frage der vorgenommenen Marktabgrenzung

Die Telekom muss ihren Wettbewerbern die Teilnehmeranschlussleitung aus reiner Glasfaser nicht zur Verfügung stellen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 14. Februar 2007 (BVerwG 6 C 28.05). Eine entsprechende Regulierungsverfügung hat Bestand. Arcor hatte gegen diese Entscheidung der Bundesnetzagentur bzw. deren Vorgänger, die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), geklagt.

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Seit 1997 bietet die Telekom ihren Konkurrenten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung an. Diese "letzte Meile" im Netz der Telekom führt vom Hauptverteiler zu den Teilnehmeranschlüssen der einzelnen Kunden. Herkömmlich wird diese Verbindung durch eine Kupferdoppelader hergestellt, doch gibt es auch Teilnehmeranschlussleitungen aus reiner Glasfaser. Außerdem wurden Kombinationen von Kupfer- und Glasfaserleitungen (OPAL) verlegt, vor allem in den neuen Bundesländern.

Die damalige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, jetzt Bundesnetzagentur, ging davon aus, dass alle diese Varianten nach der früheren Rechtslage (Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996) der Regulierung unterlagen. Sie genehmigte noch im Jahr 2003 entsprechende Entgelte, die die Telekom für die Überlassung des Zugangs erhob. Nach Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 erließ die Behörde aber eine neue Regulierungsverfügung, mit der die Telekom dazu verpflichtet wurde, anderen Unternehmen Zugang zum Teilnehmeranschluss in Form der Kupferdoppelader einschließlich hybrider Varianten zu gewähren und unterwarf die diesbezüglichen Zugangsentgelte der Genehmigungspflicht. Dagegen widerrief die Behörde die Verpflichtung der DTAG, Zugang zum Teilnehmeranschluss in Form der reinen Glasfaserleitung zu gewähren, sowie die Genehmigungspflicht der darauf bezogenen Zugangsentgelte.

Die RegTP begründete diesen Schritt damit, dass der betreffende Markt in Anbetracht der beträchtlichen Marktmacht der Telekom zwar grundsätzlich regulierungsbedürftig sei, Teilnehmeranschlussleitungen aus reiner Glasfaser, die nur für bestimmte Großkunden oder in eng abgegrenzten geographischen Gebieten wettbewerbsfähig seien, würden aber nicht zu diesem Markt zählen. Die Marktstruktur in Bezug auf die Glasfaser unterscheide sich von dem übrigen Teilnehmeranschlussmarkt auch dadurch, dass die Wettbewerber im Verhältnis zur Telekom bereits ein Vielfaches an eigenen Glasfaserleitungen nutzten. Deshalb sei der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung aus reiner Glasfaser nicht regulierungsbedürftig.

Arcor wandte sich mit seiner Klage gegen den Widerruf der Zugangs- und Entgeltgenehmigungspflicht, soweit sie sich auf die Glasfaser bezieht. Sie warf der Regulierungsbehörde eine unzureichende Marktanalyse vor und hielt den Teilnehmeranschlussmarkt für umfassend regulierungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig stellte klar, dass auf dem früheren Rechtszustand beruhende gesetzliche Verpflichtungen wie die, umfassenden Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zu gewähren und die betreffenden Entgelte vorab genehmigen zu lassen, unmittelbar kraft Gesetzes erlöschen, sobald sie durch eine Regulierungsverfügung nach neuem Recht ersetzt werden. Deshalb entspricht die angefochtene Regelung der Rechtslage. Allerdings entschieden die Richter ausdrücklich nicht über die Rechtmäßigkeit der nach neuem Recht durchgeführten Marktabgrenzung.


nerix 15. Feb 2007

habt ihr alle das letzte halbe jahr unter der erde verbracht? mehrere anbieter darunter...

planlos1 15. Feb 2007

Wenn Telekom auch alles aufgebaut hat gänge es nach die hätten wir heute nicht einmal...

GlasfaserFan 15. Feb 2007

Ich kann dem nur zustimmen. Jeder will alles haben, aber beim Investieren halten sich...

k9 15. Feb 2007

die t-com sollte erstmal dafür sorgen, dass sie auch überall wo glasfaser liegt auch ihre...

Mr.-online 15. Feb 2007

Wenn die Telekom ein "eigenes" Netz aufbaut, warum muss sie dann verpflichtet sein...

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