Regierung will geistiges Eigentum besser schützen

Gesetzentwurft zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie beschlossen

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Durchsetzungsrichtlinie beschlossen. Das Gesetz soll den Kampf gegen Produktpiraterie erleichtern und damit das geistige Eigentum stärken. Zudem soll das Gesetz die Abmahngebühren gegen Verbraucher bei geringfügigen Urheberrechtsverstößen auf 50,- Euro begrenzen.

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Im Kern geht es bei der Umsetzung der EU-Richtlinie darum, den Kampf gegen Produktpiraterie zu erleichtern, denn diese richte "beträchtliche wirtschaftliche Schäden an und vernichtet Arbeitsplätze", begründet dies Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Der Schutz von kreativem Schaffen sei gerade für die deutsche Wirtschaft in einem rohstoffarmen Umfeld von herausragender Bedeutung. Zudem könnten gefälschte Produkte ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen, zum Beispiel bei Ersatzteilen oder Medikamenten. Ein Mittel zur Bekämpfung von Produktpiraterie sei dabei die "Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums".

Daneben bringt das Gesetz auch für Verbraucher wesentliche Verbesserung, so die Ministerin: "Mit der Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 50,- Euro für die erste anwaltliche Abmahnung stellen wir sicher, dass bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird. Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt", so Zypries weiter.

So soll im Urheberrechtsgesetz ein § 97a eingefügt werden, in dem es in Abs. 2 heißt: "Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro." Als Beispiel für einen einfach gelagerten Fall wird der fiktive Fall einer 16-jährigen Schülerin genannt, die ein einzelnes Musikstück in einer Tauschbörse zum Download angeboten hat. Die Frage ist, wie das Gesetz auszulegen ist, wenn mehr als eine Datei angeboten wird - was wohl eher der Realität entspricht - und wo eine Grenze zum gewerblichen Handel zu ziehen ist. In der Vergangenheit wurden beispielsweise Privatpersonen abgemahnt, die alte Zeitschriften auf eBay angeboten haben, die CDs mit Software enthielten, die nach Inkrafttreten des ersten Korbes der Urheberrechtsnovelle nicht mehr erlaubt waren.

Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber. Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht sei diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde, so das Bundesjustizministerium.

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frozen 25. Jan 2007

solange er das Gegenteil nicht beweisen kann, ist jeder Buerger in Deutschland für die...

Core²Duo 25. Jan 2007

Schön wäre es, denn wenn es so weiter geht sehe ich schwarz für fast alles Leben auf...

ficler 25. Jan 2007

Vieleicht will ja die Musikindustrie mit den Mehreinnahmen durch...

Captain 25. Jan 2007

Wenn ich diesen geistigen Tiefflugsmüll lese, geht mir die Hutschnur hoch, am besten...

Mensch 25. Jan 2007

Huh? Mit Raub hat das nichts zu tun. Hast Du von juristischen Termini keinen Schimmer...

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