Regierung will geistiges Eigentum besser schützen
Zudem soll für Rechteinhaber ein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten eingeführt werden. Zwar gibt es bereits heute einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt (z.B. § 101a UrhG). Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z.B. Internet Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer sind.
Künftig sollen Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen diese Dritten einen Auskunftsanspruch haben, so dass Musikfirmen selbst bei einem Provider die Adresse eines Nutzers zu einer IP-Adresse anfordern können. Bislang führt der Weg über ein Strafverfahren und die Staatsanwaltschaft, die die Daten ermittelt, sowie die anschließende Einsicht in die Aktien durch den Rechteinhaber.
Künftig sollen Rechteinhaber bei einer Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadensersatz beantragen können, dass dem Provider eine Auskunftsbefugnis erteilt wird. Dazu muss der Kläger gegenüber dem Gericht lediglich glaubhaft machen, dass er Inhaber des Urheberrechts ist, das in gewerbsmäßiger Weise unter einer bestimmten IP-Adresse verletzt wurde.
Als Beispiel für das gewerbsmäßige Anbieten nennt das Bundesjustizministerium den Fall, wenn jemand mehrere komplette Musikalben im Internet zum Download anbietet.
Nach dem Entwurf sind Auskunftsansprüche gegen Dritte zudem nicht nur dann vorgesehen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Auch im Vorfeld, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ist, sollen Rechteinhaber künftig einen Auskunftsanspruch erhalten. So könne derjenige, dessen Rechte verletzt werden, leichter herausfinden, gegen wen er überhaupt gerichtlich vorgehen muss, heißt es zur Begründung aus dem Ministerium.
Darüber hinaus soll es in Sachen Schadensersatz eine Klarstellung geben: Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung soll nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr - also das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre - als Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes dienen können.
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solange er das Gegenteil nicht beweisen kann, ist jeder Buerger in Deutschland für die...
Schön wäre es, denn wenn es so weiter geht sehe ich schwarz für fast alles Leben auf...
Vieleicht will ja die Musikindustrie mit den Mehreinnahmen durch...
Wenn ich diesen geistigen Tiefflugsmüll lese, geht mir die Hutschnur hoch, am besten...
Huh? Mit Raub hat das nichts zu tun. Hast Du von juristischen Termini keinen Schimmer...
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