Urheberrecht: "Wissenschaftsparagraf" verlängert

Bundestag folgt Empfehlung des Bundesrates

Im Zuge der andauernden Überarbeitung des Urheberrechtsgesetzes wurde die Gültigkeit des Paragrafen 52a, der Ausnahmen für Unterrichtszwecke vorsieht, bis Ende 2008 verlängert. Der Bundestag ist damit der Empfehlung des Rechtsausschusses gefolgt.

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Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt, hat am 10. November der Bundestag das Fünfte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes beschlossen. Erster Schwerpunkt der Gesetzesänderung war die so genannte "Folgerechtsvergütung", also die Regelungen zur Beteiligung von Urhebern an Gewinnen aus dem Weiterverkauf ihrer Werke. Werden beispielsweise Gemälde im Kunsthandel verkauft, haben deren Urheber (Maler) zukünftig Anspruch auf 0,25 bis vier Prozent, maximal jedoch 12.5000 Euro, Beteilung am Verkaufserlös.

Der zweite Schwerpunkt lag auf der urheberrechtlichen Schrankenbestimmung zu Gunsten von Lehr- und Unterrichtszwecken in Paragraf 52a, auch "Wissenschaftsparagraf" genannt.

Gemäß Paragraf 52a des Urheberrechtsgesetzes ist es zulässig, kleine Teile eines Werkes, einzelne Beiträge aus Zeitschriften und Zeitungen, oder einzelne Werke mit geringem Umfang, für den Unterricht und die Forschung an Schulen und Hochschulen im Intranet verfügbar zu machen. Dafür ist allerdings über die Verwertungsgesellschaften eine "angemessene Vergütung" zu zahlen. Diese Ausnahmebestimmung war durch Paragraf 137k bis Ende 2006 befristet. Ohne rechtzeitige Verlängerung wäre die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte in den Intranets von Schulen und Hochschulen grundsätzlich in Frage gestellt worden.

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom 19. Mai 2006 gefordert, die Gültigkeit des Paragrafen 52a bis Ende 2009 zu verlängern. Der Rechtsausschuss des Bundestages wollte dem nicht zustimmen. In seinem Bericht vom 28. Juni 2006 heißt es dazu: "Bei der Entscheidung zum Zeitraum der Verlängerung war den unterschiedlichen Interessen angemessen Rechnung zu tragen. Eine möglichst lange Frist läge zwar im Interesse der Nutzer, würde jedoch nicht den Interessen der Rechtsinhaber gerecht. Im Ergebnis wird daher eine Verlängerung der Befristung des § 52a UrhG bis zum 31. Dezember 2008 empfohlen. Eine dann durch das Bundesministerium der Justiz durchzuführende Evaluation wird eine verlässliche Basis zur endgültigen Beurteilung des § 52a UrhG bieten." Dieser Empfehlung ist der Bundestag gefolgt. [von Robert A. Gehring]


knuedo 21. Nov 2006

12.500€ wie es im Gesetz ganz einfach nachzulesen ist.

HOG 20. Nov 2006

Schlecht kopierter Golem Artikel würd ich sagen, oder?? Ich wundere mich. Unverständlich...

Graf Porno 20. Nov 2006

Du hast es nicht kapiert?! Wenn du eine Kopie (!) des Gemäldes machst, und diese...

Frickler 20. Nov 2006

Er hat nicht getrollt, sondern durchaus sachlich argumentiert. Und in aller Regel kommt...

The Tank 20. Nov 2006

Blödsinn! Solange eines der Themen Schnittmengen mit den Themen des Unterrichts zu tun...

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