Umstrittene Verlinkung bei Online-Berichterstattung
Die Münchener Richter führten im Einzelnen aus, dass eine Berichterstattung über Umgehungsprogramme für Kopierschutz auch unter Nennung des Namens der einschlägigen Software grundsätzlich von der Pressefreiheit erfasst ist. Eine Verlinkung des entsprechenden Programms ist davon jedoch nicht gedeckt. Vielmehr stellt das Setzen eines Hyperlinks eine aktive Unterstützungshandlung zur rechtswidrigen Verbreitung und Werbung des umstrittenen Programms dar. Das Gericht führte dazu aus: "Obwohl Art. 95a UrhG und die Vorschriften des Rechts der unerlaubten Handlung und der Störerhaftung insoweit einschränkend ausgelegt werden müssen, dass jedenfalls im Kernbereich noch eine Presseberichterstattung auch über Produkte, die Kopierschutz in rechtswidriger Weise umgehen, möglich sein muss, kann hieraus vorliegend eine Rechtfertigung aktiver Unterstützungshandlungen, wie sie die Verlinkung darstellt, nicht abgeleitet werden."
Zwar seien Verlinkungen grundsätzlich ein geeignetes Mittel der Information, doch ist diese im vorliegenden Fall laut Urteil nicht verhältnismäßig, da mit ihr gleichzeitig eine "schwerwiegende Rechtsgefährdung" des geistigen Eigentums der Klägerin verbunden war. Die Richter sehen zudem eine große Missbrauchsgefahr und erläuterten: "Denn es ist für einen verständigen Beobachter ohne weiteres klar, dass die Verlinkung in einer Vielzahl von Fällen zu einem rechtswidrigen Download und über die damit ermöglichte illegale Vervielfältigung geschützter Medien zu schwerwiegenden Verletzungen von Eigentumsrechten der Klägerinnen und anderer Rechteinhaber führen wird." Der Beklagte war sich der Rechtswidrigkeit der Software bewusst und handelte nach Ansicht des LG vorsätzlich.
Der Heise-Verlag hatte gegen die damalige Entscheidung wegen Verletzung der Pressefreiheit Verfassungsbeschwerde eingelegt. Darüber hat das Bundesverfassungsgericht bislang jedoch noch nicht entschieden. Heise argumentierte damals, dass sich gerade durch das Setzen von Links die redaktionelle Arbeit im Internet von herkömmlichen Berichten und Artikeln in Printmedien unterscheidet. Der Verlag sah den so gewonnenen Mehrwert von Online-Medien in Gefahr. Wenn ein direkter Verweis auf Firmen, Produkte und der zielführende Hinweis auf Hintergrundinformationen auf die sich ein Bericht bezieht, nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich seien, so leide dadurch die Qualität der Online-Berichterstattung. [von Philipp Otto]
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Dafür darf aber Universal Picture und Dream Works kopiergeschützen Schrott verkaufen...
Hinweise: 1. Das Essen von Äpfeln stellt keine Straftat dar. 2. Das Essen von Äpfelkernen...
Wohl kaum - der Server steht in den Niederlanden...
schon richten.
"Obwohl Art. 95a UrhG und die Vorschriften des Rechts der unerlaubten Handlung und der...
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