Gebrauchte Volumenlizenzen: Wiederverkauf rechtmäßig? (Upd.)
usedSoft freut sich über Entscheidung des LG Hamburg
Der Streit um den Wiederverkauf von Softwarelizenzen bekommt wieder einmal neue Impulse, denn nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg sieht sich der Anbieter usedSoft bestätigt: Der Handel mit "gebrauchter" Microsoft-Software sei ohne jede Einschränkung rechtmäßig, interpretiert usedSoft das Urteil. Das Urteil ist allerdings nicht ganz neu und trägt das Datum vom 29. Juni 2006.
Das Verbreitungsrecht von Microsoft an seiner Software habe sich "durch deren Inverkehrbringen mit Zustimmung von Microsoft erschöpft", heißt es in der Urteilsbegründung des Landgerichts Hamburg (AZ 315 O 343/06, 29. Juni 2006). Geklagt hatte ein Microsoft-Vertragshändler, nicht Microsoft selbst. Der Händler hatte zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt, die nach Widerspruch durch usedSoft durch das Landgericht Hamburg I abschließend aufgehoben wurde. Ein Hauptsacheverfahren fand bisher nicht statt.
"Der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen wie z.B. Select-Verträgen abgegeben worden waren, ist auch ohne Zustimmung von Microsoft wirksam möglich", so die Urteilsbegründung.
Nach Ansicht von UsedSoft ist vollkommen unerheblich, ob eine Software als einzelne CD, im Rahmen eines Volumenlizenzvertrages oder online erworben wurde. Entscheidend sei, dass sich am Ende eine legal installierte Version des Programms auf einem Computer befinde. Softwarehersteller wie Microsoft und Oracle sehen dies anders und argumentieren, eine Volumenlizenz könne sich nicht "erschöpfen" und sei daher anders zu werten als eine einzeln verkaufte Retail-Software mit Datenträger.
Das Landgericht erteilte dieser Argumentation nach Ansicht von usedSoft eine Absage, dass eine Aufsplittung von Volumenlizenzen auf Grund der dabei gewährten günstigeren Konditionen nicht möglich sei: "Wenn die unkörperliche Übertragung die Übergabe eines physischen Werkstücks ersetzt, dann muss auch hinsichtlich des unkörperlich hergestellten Werkstücks Erschöpfung eintreten", heißt es in dem Urteil.
Nachtrag vom 19. Oktober 2006, 15:10 Uhr: Das Urteil des LG Hamburg wurde schon am 29. Juni 2006 gesprochen. Das OLG München kam Anfang August in einem anderen Verfahren in einer ähnlichen Frage aber zu einem etwas anderen Urteil, über dessen Auslegung die streitenden Parteien unterschiedlicher Auffassung sind.






Genau. Und spiegel.de ist natürlich DIE Referenz in dieser Hinsicht. Schalt das Hirn ein...
Hallo zusammen ich habe den Orginal text mal abgeschnitten er it ja im Traed genügend...
Genau!
also hast du das hintergrundwissen wilst es aber nicht teilen, also was machst du hier...
und bevor du vor selbstaufblasen platzt, schriebe doch einfach tatsachen zum thema lol
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